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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2020
- 18 L 1608/20 -
Schulleitung in NRW kann Schüler nicht wegen Verletzung der Maskenpflicht vom Unterricht ausschließen
Befugnis kann Infektionsschutzbehörde zu stehen
In NRW darf eine Schulleitung nicht einen Schüler vom Unterricht ausschließen, weil er sich weigert, eine nach der Coronabetreuungsverordnung verpflichtende Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Befugnis kann aber der zuständigen Infektionsschutzbehörde zu stehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Gymnasium in NRW wurde nach den Sommerferien im August 2020 ein Schüler solange vom Unterricht ausgeschlossen, bis er eine nach der
Kein Recht zum Unterrichtsausschluss wegen Verletzung der Maskenpflicht
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab dem Eilantrag statt. Der
Kein Unterrichtsausschluss wegen konkreter Gesundheitsgefahr
Zwar könne bei Vorliegen einer konkreten Gesundheitsgefahr ein
Keine Wertung des Unterrichtsausschlusses als Ordnungsmaßnahme
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
- Keine Befugnis einer Schule zum Ausspruch einer dringenden Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Unterricht
(Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 24.08.2020
[Aktenzeichen: 6 L 938/20.WI]) - Keine Befreiung von der Maskenpflicht in der Schule ohne Vorlage einer aussagekräftigen ärztlichen Bescheinigung
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2020
[Aktenzeichen: 13 B 1368/20])
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Dokument-Nr. 29236
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