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Verwaltungsgericht Dresden, Beschluss vom 20.11.2018
5 L 607/18 -

Kopfnoten in wichtigen sächsischen Schulzeugnissen nicht verfassungsgemäß

Kopfnoten in einem für Bewerbungen dienenden Zeugnis stellen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl eines Schülers dar

Das Verwaltungsgericht Dresden hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass ein minderjähriger Schüler zu Recht verlangt hatte, dass er das Jahreszeugnis der 9. Klasse ohne die Erwähnung von Kopfnoten ausgehändigt bekommt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt es an einer Rechtsgrundlage für Kopfnoten in den Zeugnissen sächsischer Schüler, die sich um Ausbildungsplätze bewerben.

In dem zugrunde liegenden Verfahren klagte der Zehntklässler einer Oberschule auf Entfernung der Kopfnoten aus dem Jahreszeugnis der 9. Klasse, mit dem er sich während des laufenden Schuljahres bei Unternehmen um einen Ausbildungsplatz nach abgeschlossenem Realschulabschluss bewerben möchte.

Schüler mit schlechteren Kopfnoten könnte gewünschten Ausbildungsplatz nicht erhalten

Das Verwaltungsgericht Dresden gab dem Schüler Recht. Gegen Aushändigung seines Zeugnisses der 9. Klasse mit Kopfnoten erhält er nunmehr bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig ein Zeugnis der 9. Klasse ohne Kopfnoten. Grund für die Entscheidung des Gerichts war, dass Kopfnoten in einem Zeugnis, das nicht nur schulintern wirkt, sondern auch für Ausbildungsbetriebe oder spätere Arbeitgeber wichtig ist, einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl eines Schülers darstellen. Denn es ist möglich, dass Schüler mit schlechteren Kopfnoten ihren gewünschten Ausbildungsplatz nicht erhalten. Damit ist die Regelung zu den Kopfnoten wesentlich für das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG. Über wesentliche Eingriffe in Grundrechte hat der parlamentarische Gesetzgeber zu entscheiden. Der sächsische Landtag hat aber im Sächsischen Schulgesetz keine Norm geschaffen, die ausdrücklich Kopfnoten erwähnt. Stattdessen hat das Sächsische Staatsministerium für Kultus Bestimmungen über Kopfnoten in die Schulordnung für Mittel- und Abendschulen aufgenommen. Das ist nicht ausreichend.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online

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Urteile zu den Schlagwörtern: Ausbildung | Bewerbung | Schüler | Schülerin | verfassungsgemäß | Zeugnis | Schulzeugnis | Schulnoten

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Dokument-Nr.: 26734 Dokument-Nr. 26734

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Kommentare (3)

 
 
Klassenclown schrieb am 27.11.2018

Wenn ich jahrelang in der Schule nur ein Störenfrieddasein führe muss ich mich anschließend nicht wundern, wenn andere dies erfahren wollen um besser geeigneten Ausbildungskandidaten den Vorzug geben. Ob es jetzt in dem Zusammenhang wirklich hilfreich ist der einzige Bewerber OHNE Kopfnoten auf dem Zeugnis zu sein wage ich übrigens zu bezweifeln.

Ich empfinde daher das Blanko-Argument "wegen Grundrecht der Berufsfreiheit" wenig stichhaltig. Was ist zB mit Leuten, welche Einträge im Vorstrafenregister haben und deshalb (zu Recht) auch nicht jeden Job bekommen? Was ist mit Beziehern von Sozialleistungen, welchen man gerne jegliche freie Berufs(aus)wahl abspricht? Was ist mit schlechten Arbeitszeugnissen und den damit verbundenen Problemen hinsichtlich der "Berufsfreiheit"?

mechanic 51 antwortete am 28.11.2018

Ich sage mal da hat jemand nicht zu Ende gedacht! Der Kläger nicht,das Gericht nicht und der Gesetzgeber!

Mitleser antwortete am 28.11.2018

"Ob es jetzt in dem Zusammenhang wirklich hilfreich ist der einzige Bewerber OHNE Kopfnoten auf dem Zeugnis zu sein..." Ihnen ist aber schon bewusst, dass es nicht in allen Bundesländern Kopfnoten gibt? Bewirbt sich heut keiner mehr nur heimatnah und damit im selben Bundesland.

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