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Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 20.07.2007
7 G 946/07(2) -

Auswärtige Schülerin hat keinen Anspruch auf Aufnahme in eine bilinguale Schule

VG Darmstadt verneint Aufnahmeanspruch einer Schülerin in die 5. Klasse der Darmstädter Lichtenbergschule

Eine auswärtige Schülerin hat nach dem derzeit geltenden Hessischen Schulgesetz keinen Anspruch auf die Aufnahme an eine bilinguale Schule in einem anderen Landkreis. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt hervor.

Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat einen Eilantrag einer Ober-Ramstädter Schülerin abgelehnt, der das Ziel verfolgte, das Land Hessen zu verpflichten, die Antragstellerin in die 5. Klasse der Darmstädter Lichtenbergschule aufzunehmen. Begründet wurde der Eilantrag vor allem damit, dass die Lichtenbergschule einen bilingualen Zweig führt.

Die Kammer stellte fest, dass der Antragstellerin durch die Nichtaufnahme keine konkreten, rechtlich erheblichen Nachteile drohen. Dies sei bereits deshalb zu verneinen, weil bilingualer Sach- und Fachunterricht in der Jahrgangsstufe 5 im kommenden Schuljahr nur für solche Schülerinnen und Schüler angeboten werde, die bereits im Elternhaus bilingual (Deutsch/Englisch) erzogen worden seien. Auch bedeute der Besuch des bilingualen Unterrichts in den Jahrgangsstufen 5 und 6 nicht automatisch die Aufnahme in den eigentlichen bilingualen Zweig ab der Klassenstufe 7.

Die Kammer stellte weiterhin fest, dass aufgrund der derzeit geltenden Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) für auswärtige Schülerinnen und Schüler kein Aufnahmeanspruch bestehe. Die Vorschrift vermittele nur einen Anspruch auf Aufnahme in eine Schule des Schulträgers, in dessen Gebiet die Schülerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. Auswärtige Schülerinnen und Schüler seien daher nicht in das Auswahlverfahren einzubeziehen. Die Regelung unterscheide sich insoweit von den früheren Regelungen. Nach der Vorgängervorschrift (§ 5 Abs. 3 Schulverwaltungsgesetz a. F.) sei die Ablehnung auswärtiger Schülerinnen und Schüler nur möglich gewesen, wenn die Aufnahmekapazität der betreffenden Schule erschöpft gewesen sei. § 70 Abs. 1 Satz 1 HSchG schließe hingegen einen Aufnahmeanspruch auswärtiger Schüler sowohl nach dem Wortlaut, als auch der Regelungsabsicht des Gesetzgebers bewusst aus. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden gegen die Regelung nicht. Ein Aufnahmeanspruch der Antragstellerin bestehe auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Bilingualität. Zum einen werde im Landkreis Darmstadt-Dieburg u.a. an der Albert-Einstein Schule in Groß-Bieberau ein umfassendes bilinguales Unterrichtsangebot stattfinden, zum anderen handele es sich bei dem Angebot eines bilingualen Unterrichts nicht um einen eigenständigen Bildungsgang. Bildungsgänge würden durch den vermittelten Abschluss definiert. Auch wenn durch den durchgängigen Besuch des bilingualen Schulzweiges zusätzliche sprachliche Qualifikationen vermittelt würden, blieben Stoffplan und Unterrichtsziele des Bildungsgangs "Gymnasium" verbindlich. Die Intensivierung des Fremdsprachengebrauchs stelle lediglich eine besondere Methode des Erwerbs der Sprachkompetenz dar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 07.08.2007

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