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Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 02.05.2007
5 E 1930/05(3) -

Handel mit Lizenzen für den grenzüberschreitenden Verkehr ist kein zulässiger Unternehmenszweck

Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat festgestellt, dass die Überlassung behördlicher Genehmigungen für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr an Dritte rechtswidrig ist. Dem Verfahren liegt der Fall einer Kommanditgesellschaft zugrunde, deren angeblicher Firmensitz in der Bergstraße liegt. Nachprüfungen ergaben, dass ein Büro der Klägerin mit Mitarbeitern, Fuhrpark und Geschäftsunterlagen am angegebenen Firmensitz nicht existieren. Es besteht lediglich ein Telefonanschluss von dem aus Anrufe an die Geschäftsführerin der Komplementärin der Klägerin weitergeleitet werden.

Als Kommanditisten werden selbständige Spediteure und Fuhrunternehmer geführt, denen gegen Entgelt Ausfertigungen einer der Klägerin erteilten Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Verkehr zur zeitweiligen Nutzung ausgehändigt wurden. Der Erwerb der Rechtsstellung eines Kommanditisten diente in erster Linie dazu, die betreffenden Fuhrunternehmer bzw. Spediteure als Mitarbeiter der Klägerin erscheinen zu lassen. Die Überlassung der Lizenzen gegen Entgelt bildet den ausschließlichen Unternehmenszweck der Klägerin. Die Klägerin war bei Erteilung der Gemeinschaftslizenz ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine Weitergabe an dritte Personen unstatthaft sei, da die Erteilung von personengebundenen Voraussetzungen abhänge.

Bei Kontrollen des Bundesamtes für den Güterverkehr wurden in einer Vielzahl von Fällen selbständige Fuhrunternehmer und Spediteure angetroffen, die ihre Transporte mit Ausfertigungen der der Klägerin erteilten Lizenz durchführten. Daraufhin entzog das Regierungspräsidium Darmstadt der Klägerin die ihr erteilte Gemeinschaftslizenz und forderte die erteilten Ausfertigungen zurück.

Der hiergegen erhobenen Klage blieb nun der Erfolg versagt.

Die Kammer sah in dem Vorgehen der Klägerin einen Verstoß gegen die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992, welche den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr regelt. Die Klägerin erfülle schon die Voraussetzungen, die das europäische Gemeinschaftsrecht an die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz stelle, nicht, da sie selbst kein gewerblicher Güterkraftverkehrsunternehmer sei. Sie verfüge hierzu bereits nicht über die erforderliche Ausstattung und strebe eine solche auch nicht an. Der Sitz der Firma in der Bergstraße sei lediglich eine Scheinadresse mit einem Telefonanschluss von dem aus Anrufe an den Wohnsitz der Geschäftsführerin der Komplementärin der Klägerin weitergeleitet würden. Auch dort sei kein ordnungsgemäßer Geschäftssitz festzustellen. Das auf die alleinige Erzielung von Entgelten für die Überlassung behördlicher Genehmigungen durch die Komplementärin der Klägerin gerichtete Unternehmensziel schließe das Vorhandensein eines gemeinschaftlichen Gesellschaftszweckes zwischen der Komplementärin und den sogenannten "Kommanditisten" aus. Diese stünden sich vielmehr als bloße Anbieter und Abnehmer der von der Klägerin angebotenen Ausfertigungen ihrer Gemeinschaftslizenz gegenüber.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 25.05.2007

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Dokument-Nr.: 4297 Dokument-Nr. 4297

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