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Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 17.08.2006
PK 880/05.PVL, PK 272/06.PVL -

VG fällt zwei Entscheidungen zum Mitbestimmungsrecht von Personalräten

Die beim Verwaltungsgericht Bremen angesiedelte Fachkammer für Personalvertretungssachen hat zwei grundsätzliche Entscheidungen zur Mitbestimmung der Personalräte getroffen.

In einem Verfahren des Personalrats beim Landesinstitut für Schule hat die Fachkammer entschieden, dass dieser Personalrat zwar vom Senator für Bildung und Wissenschaft schon im Planungsstadium bei Organisationsänderungen des Landesinstituts für Schule zu beteiligen ist. Diese Beteiligung schließt aber nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts grundsätzlich nicht das Recht auf eine Beteiligung bei der Erstellung diesbezüglicher Deputationsvorlagen ein. Deputationsvorlagen dienen der gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung durch die Deputation. Das Verhältnis zwischen dem Senator für Bildung und Wissenschaft und der Deputation für Bildung sei verfassungsrechtlich begründet und durch die Vorschriften des Deputationsgesetzes ausgestaltet. Das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren könne sich auf die aus der Landesverfassung und dem Deputationsgesetz folgenden wechselseitigen Rechte und Pflichten der Fachdeputation und des zuständigen Fachsenators nicht auswirken. Eine Beteiligung des Personalrat bei einer Deputationsvorlage komme allerdings dann ausnahmsweise in Betracht, wenn mit der Deputationsvorlage die Planungsphase in einer organisatorischen Angelegenheit bereits vollständig abgeschlossen wäre, ohne dass der Personalrat bei der Planung bis dahin beteiligt worden sei.

In einem Verfahren des Personalrats bei Radio Bremen hat die Fachkammer festgestellt, dass die bei Radio Bremen mit Wirkung ab dem 01.01.2006 vorgenommene Änderung des Organisationsplans im Bereich der Programmdirektion der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Der Umstand, dass der Intendant für die Änderung des Organisationsplans die Zustimmung des Verwaltungsrats von Radio Bremen benötige, ändere an der Mitbestimmung nichts. Die Gremienverfassung von Radio Bremen bewirke keinen gesetzlichen Ausschluss der Mitbestimmung nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz. Radio Bremen könne sich auch nicht auf die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz berufen. Diese beseitige nicht die Mitbestimmung. Die Mitbestimmung in Betrieben und Behörden sei in Bremen ein landesverfassungsrechtlich verbürgtes Grundrecht. Dieses Grundrecht müsse mit der Rundfunkfreiheit in Einklang gebracht werden. Das habe der bremische Gesetzgeber dadurch erreicht, dass er dem Intendanten bei organisatorischen Angelegenheiten sowie bei allen Angelegenheiten von Bedeutung für die Erfüllung der Aufgaben von Radio Bremen die endgültige Entscheidung nach einem Mitbestimmungsverfahren vorbehalten habe. Die Programmverantwortung des Intendanten bleibe daher auch dann gewahrt, wenn das gesetzlich vorgesehene Mitbestimmungsverfahren durchgeführt werde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Bremen vom 06.09.2006

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