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Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 07.03.2014
P K 794/13.PVL -

Radio Bremen - Keine Mitbestimmung des Personalrats bei Beginn eines arbeit­nehmer­ähnlichen Rechtsverhältnisses von freien Mitarbeitern

Auch Aufstellung von Dienstplänen für freie Mitarbeiter unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats

Der Beginn eines arbeit­nehmer­ähnlichen Rechtsverhältnisses von freien Mitarbeitern bei Radio Bremen sowie die Aufstellung von Dienstplänen unterliegt für diesen Personenkreis nicht der Mitbestimmung des Personalrats. Dies entschied das Verwaltungsgericht Bremen.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatten der Personalrat von Radio Bremen und der Intendant der Rundfunkanstalt hierüber unterschiedliche Standpunkte vertreten. Der Personalrat hatte daraufhin das Verwaltungsgericht Bremen angerufen.

Mitbestimmung bei arbeitnehmerähnlichen Personen nicht grundsätzlich ohnehin ausgeschlossen

Das Verwaltungsgericht führte in dem Beschluss aus, dass es nicht der Auffassung des Intendanten folge, dass bei arbeitnehmerähnlichen Personen ohnehin die Mitbestimmung ausgeschlossen sei. Ein solcher Ausschluss ergäbe sich weder aus den gesetzlichen Regelungen noch aus der Rundfunkfreiheit. Letztere sei durch die Mitbestimmung nicht verletzt, weil der Intendant in allen Angelegenheiten, die wesentlich für die Erfüllung der Aufgaben einer Rundfunkanstalt seien, das Letztentscheidungsrecht habe. Vor diesem Hintergrund sei die Mitbestimmung, die in Bremen als Grundrecht landesverfassungsrechtlich verankert sei, mit der Rundfunkfreiheit zu vereinbaren. Eine fehlende Anwendbarkeit von Mitbestimmungsregelungen gebe es nur dort, wo freie Mitarbeiter nicht in vergleichbarer Weise wie weisungsgebundene Beamte oder Arbeitnehmer schutzbedürftig seien.

Bei bestehender tariflicher Regelung ist Mitbestimmung des Personalrats in personellen Angelegenheiten nicht gegeben

Jedoch sei der Antrag des Personalrats in der Sache zurückzuweisen. Hinsichtlich des Beginns eines arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses bestehe keine Mitbestimmung, weil tarifvertragliche Regelungen hier Vorrang hätten. In dem einschlägigen Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen zwischen Radio Bremen und der IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst, Betriebsverband Radio Bremen, sei im Detail festgelegt, wann ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis eines freien Mitarbeiters mit Radio Bremen beginne. Diese tariflichen Regelungen seien erschöpfend und ließen keinen Raum für generell oder individuell abweichende Feststellungen hinsichtlich des Beginns eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses. Nach§ 65 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Bremisches Personalvertretungsgesetz sei das Recht der Mitbestimmung des Personalrats in personellen Angelegenheiten aber dort nicht gegeben, wo und soweit eine tarifliche Regelung bestehe.

Pflicht zur Aufgabenwahrnehmung beruht auf einem zwischen der Rundfunkanstalt und dem jeweiligen Mitarbeiter geschlossenen Vertrag

Bei der Aufstellung von Dienstplänen für freie Mitarbeiter fehle es an einer personalvertretungsrechtlichen Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts, die die Mitbestimmung eröffnen könne. Denn anders als bei den weisungsgebundenen festangestellten Mitarbeitern beruhe die Pflicht, an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten Programm zu machen oder andere Aufgaben wahrzunehmen, auf einem zwischen der Rundfunkanstalt und dem jeweiligen Mitarbeiter geschlossenen Vertrag. Der Dienstplan regele für die arbeitnehmerähnlichen Personen daher nichts, was nicht schon in den individuell abgeschlossenen Verträgen vereinbart sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Bremen/ra-online

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