wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4.5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 03.04.2020
5 V 604/20 -

Corona-Pandemie: Fliesenmarkt ist kein Baumarkt - Fliesenmarkt muss geschlossen bleiben

Eilantrag wegen Verbot der Ladenöffnung abgelehnt

Das Verwaltungsgericht Bremen hat den Eilantrag einer Betreiberin eines Fliesenmarktes abgelehnt. Die Antragstellerin wollte mit dem Eilantrag die Feststellung erreichen, dass sie nicht von dem Verbot der Ladenöffnung betroffen ist.

Mit der Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus vom 23.03.2020 hat das Ordnungsamt der Antragsgegnerin die Öffnung von Geschäften des Einzelhandels bis auf wenige Ausnahmen untersagt. Diese Ausnahmen betreffen u.a. Einzelhandel für Lebensmittel, Baumärkte und Drogerien.

Fliesenmarkt ist kein Baumarkt

Die Kammer ist dem Vorbringen der Antragstellerin, ihre Verkaufsstelle sei ein „Baumarkt“, der vom allgemeinen Öffnungsverbot der Allgemeinverfügung ausgenommen ist, nicht gefolgt.

Dabei hat das Gericht hervorgehoben, dass eine Verkaufsstelle nur dann als Baumarkt anzusehen ist, wenn sie über eine nicht gänzlich unbeachtliche Sortimentbreite verfügt und ihr damit eine Versorgungsfunktion im Hinblick auf den typischen Bedarf von Heimwerkern zukommt. Dadurch unterscheiden sich Baumärkte von Fachmärkten, die sich auf den Verkauf einer bestimmten Warengruppe und das damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Zubehör spezialisiert haben und nach Auffassung der Kammer nicht von der Ausnahmeregelung zugunsten von Baumärkten umfasst sind.

Fliesenmarkt verkauft keine lebenswichtigen Güter an die Bevölkerung

Die Begründung der Allgemeinverfügung, insbesondere aber der mit ihr verfolgte Sinn und Zweck lassen erkennen, dass die zuständige Behörde von dem allgemeinen Öffnungsverbot nur diejenigen Einrichtungen ausnehmen wollte, die lebenswichtige Güter der Bevölkerung bereithalten. Bei einem Baumarkt ist dies im Hinblick auf Materialien und Werkzeuge der Fall, die zur Behebung unaufschiebbarer Reparaturen notwendig sind. Wenngleich auch bei einem Fliesenmarkt ausschließlich Waren verkauft werden, die auch in klassischen Baumärkten erworben werden können, sind diese nicht zu den für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen zu zählen. Bei Fachmärkten wie dem der Antragsteller handelt es sich um Läden, die aufgesucht werden, um Materialien für Renovierungen und Sanierungen zu erwerben. Dies sind Vorhaben, die regelmäßig nicht unaufschiebbar sind. Im Hinblick auf die frühe Phase der Bekämpfung des Covid19-Virus ist es nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden, dass die zuständige Behörde eine formelle Abgrenzung der von der Ausnahmeregelung erfassten Einrichtungen vorgenommen hat. Abzuwarten bleibt jedoch die weitere Entwicklung der Corona-Pandemie, die auch im Hinblick auf die Einschränkungen der Einzelhandelsgeschäfte zu berücksichtigen ist.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Bremen, ra-online (pm/pt)

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Bremen | Corona-Pandemie | Corona-Virus | Fliesen | Verbot der ... | Verbot des ...

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 28599 Dokument-Nr. 28599

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss28599

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 07.04.2020

Fliesen sind eigentlich auch eine Art von Baumaterial, wenngleich diese in Deutschland mehr für die Inneneinrichtung, und dort vorwiegend in Feuchträumen verwendet werden.

Aber ein Hunde-Salon darf öffen? Siehe Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom Vortag. Absolut unverständlich!

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung