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Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 27.08.2020
5 V 1672/20 -

Pauschales Verbot von Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 250 gleichzeitig anwesenden Personen verstößt gegen Gleichbehandlungs­gebot

Eilantrag bleibt mangels Darlegung unzumutbarer Nachteile im konkreten Fall dennoch erfolglos

Das pauschalierte Verbot der Durchführung sämtlicher Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 250 gleichzeitig anwesenden Personen verstößt gegen die Grundrechte. Dies hat das Verwaltungsgericht Bremen entschieden.

Die Antragstellerin möchte am ersten Septemberwochenende in Bremen eine zweitägige Karrieremesse mit zeitgleich ca. 550 anwesenden Personen durchführen. Nach der aktuell geltenden Coronaverordnung des Landes Bremen sind Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen jedoch nur mit bis zu 250 gleichzeitig anwesenden Personen erlaubt, soweit bestimmte Schutz- und Hygienemaßnahmen eingehalten werden. Die Antragstellerin sieht darin eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber großflächigen Verkaufsstellen des Einzelhandels, die ohne derartige Begrenzungen für den Publikumsverkehr öffnen dürfen.

Richter sehen im pauschalen Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 250 Teilnehmern einen Verstoß gegen die Grundrecht

Mit Beschluss vom 27.08.2020 hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen den Eilantrag einer Messeveranstalterin abgelehnt. Aus Sicht der Richter verletzt das pauschalierte Verbot der Durchführung sämtlicher Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 250 gleichzeitig anwesenden Personen die Antragstellerin zwar in ihren Grundrechten. Es sei kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Veranstaltern einer Karrieremesse einerseits und Betreibern von großflächigen Verkaufsstellen des Einzelhandels andererseits ersichtlich. Insbesondere könne bei Ersteren nicht zwangsläufig ein höheres Infektionsrisiko angenommen werden. Es fehle an einer Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung für besondere Veranstaltungsformen. Die Antragstellerin habe jedoch nicht aufgezeigt, dass ihr durch die Begrenzung der zulässigen Personenanzahl ein schwerer, unzumutbarer und nachträglich nicht mehr zu beseitigender Nachteil entsteht. Sie generiere ihre Einnahmen zum weit überwiegender Anteil aus Entgelten, die die Aussteller an sie entrichten. Es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass im konkreten Fall mehr Unternehmen ihr Kommen zusagen, sollten mehr Besucherinnen und Besucher zeitgleich die Messe besuchen dürfen. Angesichts der coronabedingten Auswirkungen auf die Wirtschaft hätten viele Unternehmen ihre Einstellungsaktivitäten ausgesetzt oder stark eingeschränkt und bereits aus diesem Grund von einer Teilnahme an der diesjährigen Karrieremesse abgesehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Bremen, ra-online (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 29133 Dokument-Nr. 29133

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