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Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 20.12.2013
2 K 570/13 und 2 K 605/13 -

VG Bremen: Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, sondern Beitrag im rechtlichen Sinne

Keine rechtlichen Bedenken gegen die Erhebung des neuen Rundfunkbeitrags für Privathaushalte

Gegen die Regelungen im neuen Rundfunk­beitrags­staats­vertrag bestehen grundsätzlich keine rechtlichen, insbesondere keine verfassungs­rechtlichen Bedenken, nach denen im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen hervor.

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls waren ab Januar 2013 zur Entrichtung des neu eingeführten Rundfunkbeitrags herangezogen worden. Die Kläger halten die Beitragserhebung für rechtswidrig, weil es sich dabei nach ihrer Ansicht bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handele, für deren Erhebung die Länder keine Kompetenz besäßen. Unabhängig von diesen grundsätzlichen Bedenken begehrt der Kläger im Verfahren 2 K 570/13 eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag während der Zeit länger dauernder Auslandsreisen.

Gesetzgeber ist aus Gründen der Vereinfachung befugt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen

Das Verwaltungsgericht Bremen hat beide Klagen als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass keine grundsätzlichen rechtlichen, insbesondere keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelungen im neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bestünden, nach denen im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Entgegen der Ansicht der Kläger handele es sich bei dem Rundfunkbeitrag um keine Steuer, sondern um einen Beitrag im rechtlichen Sinne. Dieser werde für die abstrakte Möglichkeit erhoben, innerhalb der Wohnung die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Anspruch nehmen zu können. Weil nach statistischen Erhebungen inzwischen nahezu alle deutschen Haushalte entweder über ein TV-Gerät, ein Radio, einen internetfähigen PC oder über ein internetfähiges Mobiltelefon verfügten, dürfe der Gesetzgeber die Erhebung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung knüpfen, auch wenn in wenigen Einzelfällen dabei auch solche Wohnungen erfasst würden, in denen keine Rundfunkempfangsgeräte vorhanden seien. Bei der Regelung von Abgaben, zu denen auch Beiträge zählten, sei der Gesetzgeber aus Gründen der Vereinfachung befugt, derartige generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen. Denn mit der Neuregelung sei die in der Vergangenheit häufig problematische Nachprüfung entfallen, ob und von wem empfangstaugliche Geräte bereitgehalten wurden. Aufgrund der technische Entwicklung und der Einführung einer Vielzahl neuer, auch kleinerer Gerätearten sei eine solche Nachprüfung heute kaum noch praktikabel. Die Beitragspflicht gelte auch, wenn Rundfunkteilnehmer sich längere oder kürzere Zeit im Ausland aufhielten, solange sie ihre Wohnung in Deutschland nicht aufgäben.

Zum Hintergrund

Nach § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 15. Dezember 2010, ratifiziert in Bremen durch Gesetz vom 25. November 2011 (Brem.GBl. S. 425) und als Landesrecht am 1. Januar 2013 in Kraft getreten, ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) unabhängig von der Zahl und der Art der vorhandenen Empfangsgeräte ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags beträgt seit Januar 2013 gemäß § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag 17,98 Euro monatlich.

Zuvor waren Rundfunkgebühren nach einem Rundfunkgebührenstaatsvertrag erhoben worden. Die Rundfunkgebühr wurde dort für das tatsächliche Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten erhoben. Für diejenigen, die bis Ende 2012 bereits eine Rundfunkgrundgebühr (5,76 Euro) und eine Fernsehgebühr (12,22 Euro) zu entrichten hatten, ist die Kostenbelastung in der Summe unverändert geblieben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Bremen/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Rundfunkbeitragsrecht | Verwaltungsrecht

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Kommentare (7)

 
 
W.Gotard schrieb am 29.07.2014

Musterbrief zur Beitragsabmeldug des Rundfunkbeitrages .

Max Mustermann

Musterstraße 112

10101 Musterhausen

ARD, ZDF, Deutschlandradio

Beitragsservice

50439 Köln

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich weise Sie darauf hin, dass die Eintreibung von Forderungen aus Verträgen zu Lasten Dritter eine strafbare Handlung darstellt die, u.a. strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen wird.

(a) Für Zwangsangemeldete

Ich habe weder eine Anmeldung bei Ihrem Service vorgenommen noch beabsichtige ich in Zukunft, Ihren Service in Anspruch zu nehmen. Da ich mit Ihrem Service keinen Vertrag eingegangen bin, bin ich auch nicht an Ihre Forderung gebunden. Es gilt der Grundsatz, dass eine vertragliche Verpflichtung stets durch privatautonome Willensbildung erfolgt.

Ich fordere Sie hiermit auf, Ihre Belästigungen zu unterlassen und meine Daten aus Ihren Datenbanken zu löschen. Ich erwarte von Ihnen dazu die schriftliche Bestätigung innerhalb einer

Frist von 7 (sieben) Tagen ab Eingang dieses Schreibens.

Sollten Sie die Frist verstreichen lassen gehe ich davon aus, dass Ihre Forderung hinfällig ist. Sollten Sie wieder erwarten auf Ihre Forderung beharren, ergeht Strafantrag gegen Sie.

(b) Für Gebührenzahler

Ich habe die Gebühren im Treu und Glauben gezahlt weil ich fälschlicherweise davon aus ging, dass es sich beim Rundfunkgebührenstaatsvertrag um geltendes Recht handelt. Nun musste ich feststellen, dass e.g. Vertrag gar keinem Gesetz unterliegt sondern lediglich ein Vertrag ist, der ohne meine Beteiligung, jedoch zu meinen Lasten geschlossen wurde. Diese Vorgehensweise verstößt gegen den Grundsatz, dass eine vertragliche Verpflichtung stets durch privatautonome Willensbildung erfolgt.Daher erkläre ich hiermit meine Anmeldung zur Zahlung eines Rundfunkbeitrages für nichtig.

(c) gemeinsamer Teil

Gleichzeitig melde ich hiermit Rückerstattungsansprüche auf unrechtmäßig eingeforderte Beitragszahlungen an und setze Sie mit der Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge in Verzug.

Max Mustermann

Rechtsbehelfsbelehrung:

Verträge zu Lasten Dritter sind mit der Privatautonomie grundsätzlich nicht vereinbar. Das Prinzip der Privatautonomie fordert, dass der Einzelne seine privaten Rechtsverhältnisse selbstbestimmt gestalten kann. Vertragliche Drittbelastungen ohne Mitwirkung des Dritten sind somit regelmäßig nicht möglich, solange sie nicht begünstigend sind. Insbesondere ist es nicht möglich, Dritte ohne ihre Mitwirkung zu einer Leistung zu verpflichten.

PapaLars schrieb am 28.07.2014

Die Rechtswidrigkeit liegt auf der Hand. Dennoch frage ich mich, warum alle Beitragsgegner nur auf das Vorhandensein eines Empfangsgerätes abzielen?

Auch mit einem Empfangsgerät besteht die Möglichkeit des nicht Nutzens eines Dienstes der öffentlich Rechtlichen.

Nur weil ich Pro 7 oder Pay-TV schaue, nutze ich noch lange kein öffentlich Rechtliches. Wer Beiträge erheben möchte, kann verschlüsselt senden. Allerdings muss dann die Qualität stimmen, sonnst kauft es keiner.

Horst Schröder schrieb am 23.05.2014

Es kann sich bei dem Rundfunkbeitrag schon deshalb nicht um einen Beitrag handeln, weil dieser "Beitrag" auch dann zu zahlen ist, wenn aus objektiven Gründen kein Empfang möglich ist. Es mangelt in diesem Fall an einer Gegenleistung. Diese Gegenleitung kann nicht schon dadurch erbracht werden, daß ein Angebot zur Verfügung gestellt wird.

JennyGeorgia schrieb am 05.04.2014

Sorry aber das verstößt gegen fundamentale Grundsätze des Rechts und der abendländischen Ethik

1. Man unterstellt ganz einfach anstatt zu beweisen

in diesem Falle ein Empfangsgerät pro Haushalt

2. Andere Verkäufer dürfen sich solcher Methoden wiederum nicht bedienen.

was ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Wettbewerbsrecht darstellt.

Das Problem des Absatzes der Ware und deren Schutz ist zunächst einmal das Problem des Verkäufers und nicht das sämtlicher in Frage kommender Kunden. Warum bildet der Rundfunk hier die einzige Ausnahme und erlaubt sich was sich kein Händler erlauben darf??

3. Seit wann basiert das Recht auf dem was die Mehrheit macht, pardon, was die Mehrheit v e m u t l i c h macht (ihr wird "unterstellt" dass sie zum Fernsehen pro Haushalt einen PC kauft, den es auf Grund dieser statistische Mutmaßung zu versteuern gilt)??? ...

Ist das was rechtens ist nunmehr eine Frage der Opportunität und der Statistik? und seit wann? Für wen? Für wen wiederrum nicht???

4.Es wird behauptet dass der Technische Fortschritt zu dieser Maßnahme des Zwangsbeitrages zwingt beziehungsweise diese opportun macht. Allerdings verhält es sich tatsächlich umgekehrtt. Der technische Fortschritt macht es in noch nie dagewesenem Maße möglich , sich vor Schwarzsehern und Höhrern zu schützen, nämlich durch die digitale Verschlüsselung.

Das Problem des Schwarzsehens bestand schon immer, und als es die Verschlüsselungsmöglichkeit nicht gab hätte man noch viel mehr Grund gehabt den Haushalt zu berappen. Warum tat man dies nicht früher?????? Den Grund sehe ich nicht im damals fehlenden technischen Fortschritt (fehlende digitale Möglichkeiten haben damals das Schwarzsehen nicht verhindert sondern im Gegensatz zu heutigen Möglichkeiten eher begünstigt).

Nein, der Grund für diese Zwangsabgabe basierend auf Mutmaßung und Unterstellung sehe ich in der moralischen Verwahrlosung einer ganzen Gesellschaft, die die Grundsätze des abendländischen Rechts langsam aber sicher Schritt für Schritt entsorgt......

5. Es ist noch gar nicht so lange her, da gab es ein Urteil seitens der Verfassungsrichter, welches festlegte, dass der PC Besitz nicht ausreichend Grund für Fernsehgebühren ist.

Wie kommt es nun, dass der Haushalt diesen Grund eben deshalb liefert, weil ihm besagter PC unterstellt wird??????

Dass hier verfassungsrechtlche Probleme liegen erkennt ein Blinder mit dem Krückstock, unsere Minister aber nicht, wie ist dieses möglich??? Ist es nicht erste Aufgabe eines Volksvertreters die Verfassung zu schützen ?

Wo bleibt der Verfassungsschutz, wenn Volksvertreter ganz offenkundig die Verfassung nicht kennen bzw. nicht kennen wollen um sie geschickt zu umgehen?????

Warum kam der Ministerbeschluss so eilig zustande????? Wußte man um seine Fragwürdigkeit???

Wie lauten die Namen der Minister die den Zwangsbeitrag befürworteten?

6. Kürzlich drückte mir meine Apotheke einen Spendenzettel in die Hand aus welchem hervorgeht, dass es sehr viele Kinder hierzulande zu geben scheint, die nicht einmal ausreichend ordentlich essen können und teils ohne Frühstück oder billigster schlechter Nahrung zur Schule gehen......

Darf ich meinen Spendenzettel an die ÖR weiterleiten?

Vielleicht könnte man das Programm dahingehend ausbauen, diese Kinder über die Mattscheibe zu ernähren.

7. Stimmt es dass eine Kita das ihr über den Bund zur Verfügung gestellte Geld via Länderbeschluss wieder entwendet wird mit dem Vorwand der Haushaltsabgabe für Fernseher?????

8. Könnte es sein dass angedacht ist Erzieher durch Fernseher zu ersetzen???

Ganz so wie in den Experimenten von Harlow, der versuchsweise Affenmütter durch Milch spendenden Gitterdrahtmütter esetzte mit dem Ergebnis schwergeschädigter Affenbabies, die ihrerseits nicht mehr in der Lage waren ihre Kinder zu betreuen. D.h. der Schaden betraf nicht nur die Generation des Experiments sondern auch die nachfolgenden.....

9) Der Zwangsbeitrag lässt sich nur unter der Prämisse rechtfertigen, dass jeder zu Hause einen "Goldesel" stehen hat der diesen Beitrag ermöglicht. Tatsächlich ist es aber so, dass ein zu Viel auf der einen Seite immer eine Einbuße woanders bedeuten und wir vor der Frage der Priorität stehen:

Diese wäre wie folgt:

Hat der Unternhaltungssektor Vorrang vor der Spende für Katastrophenopfer, Krankenhäuser, Bedürftiger, Kranker?????

Im 3. Reich schaltete der Staat den Rundfunk gleich. Indem es sich um 2 Staatsgebilde um das Volksvermögen buhlende handelt, eins für die Unterhaltung und eins für die tatsächlichen Belange, könnte dieser Prozess vielleicht auch umgekehrt verlaufen, und zwar so, dass wir irgendwann mal vielleicht keine echten, sondern nur noch virtuelle Krankenhäuser und Bergdoktoren hätten? Unterstellt man keinen Goldesel, dann bedeutet jede Ausgabe immer irgendwo auch eine Einbuße....

Also wo wären zukünftig die Ausgaben und wo die Einbußen????

hjg schrieb am 26.01.2014

Wohnungssteuer und ungerechte Mehrfachabzocke

Anders als bei der Kirchensteuer, die ja vom zu versteuernden Einkommen und nur bei Religionszugehörigkeit berechnet wird, entscheidet bei der Rundfunkzwangsgebühr die Zahl seiner Haustüren darüber, was einer zahlen muss. Hat er mehrere davon, muss er für jede bezahlen, obwohl er ja - wenn überhaupt - nur hinter einer fernsehen kann. Die Fernsehgebühren sind also faktisch eine Wohnungssteuer und die reine Willkür. Nebenbei wird die Überwachung und Bespitzelung der Bürger vorangetrieben und die Einwohnermeldeämter werden zu Büttel des Staatsfernsehens gemacht.

Lutz schrieb am 24.01.2014

Kein überraschendes Urteil, da sich ein Richter erster Instanz eines Verwaltungsgerichtes ungern die Mühe macht, Verfassungsbedenken an einem Gesetz festzustellen. Da müssen sich die Kläger leider durch die Instanzen hochklagen. Ich hoffe, sie haben die Ausdauer. Vielversprechender wäre es gewesen, das Gericht zu fragen, warum die Sender ihre Programme nicht verschlüsseln (die Technik gibt es ja), stattdessen generalisierende jede Wohnung zur Zahlung verpflichten. Ist eine solche Vereinfachung dann noch zulässig?

Anonym antwortete am 23.06.2014

Also wenn dem so ist, wozu dann überhaupt Richter im Verwaltungsgericht bzw. wozu überhaupt Verwaltungs g e r i c h t e wenn nicht gerichtet wird? Die instanz könnte man sich doch eigentlich dann sparen.....

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