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Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 03.03.2021
- 4 B 51/21 -
Maskenpflicht für Skihänge im Oberharz rechtswidrig
VG Braunschweig zur Verhältnismäßigkeit der 19. Allgemeinverfügung
Die vom Landkreis Goslar in seiner 19. Allgemeinverfügung angeordnete und nicht auf bestimmte Witterungsverhältnisse beschränkte Maskenpflicht für die Ski- und Rodelhänge am Bocksberg (Hahnenklee), Wurmberg (Braunlage) und Matthias-Schmidt-Berg (St. Andreasberg) ist voraussichtlich rechtswidrig. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Braunschweig einem gegen die Verfügung gerichteten Eilantrag im Wesentlichen stattgegeben.
Der in Hildesheim lebende Antragsteller hatte vor Gericht vorgetragen, er beabsichtige wie jeden Winter an den genannten Skihängen unter anderem mit Tourenski aufzusteigen und abzufahren. Die vom Landkreis Goslar für
Keine Befreiung von der Maskenpflicht auf alle Ski- und Rodelhänge
Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag stattgegeben, soweit er gegen die
Keine Beschränkung der Maskenpflicht auf Witterungsverhältnisse
Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass die
Verstoß gegen Bestimmtheitsgrundsatz
Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist die Anordnung der
Zweifel an der Verhältnismäßigkeit
Darüber hinaus bestünden erhebliche Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Anordnung. Aufgrund der gegenwärtigen Wetterlage und der Größe der betroffenen Flächen sei nicht erkennbar, dass an den Skihängen derzeit noch mit großen Menschenansammlungen und daher mit Unterschreitungen des Mindestabstandes zu rechnen ist. Die im Januar noch vorherrschende Lage in den bei Touristen beliebten Gebieten des Oberharzes habe sich mittlerweile deutlich entspannt. Darüber hinaus bestehe schon nach der Corona-Verordnung eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29999
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