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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 07.06.2019
- VG 3 L 357.19 und VG 3 L 363.19 -
Vorläufige Suspendierung vom Schulunterricht wegen heimlich erstellter Fotos und Videos von Lehrkräften und Veröffentlichung auf Instagram gerechtfertigt
Geordnetes Schulleben durch Handeln der Schüler beeinträchtigt
Das Verwaltungsgericht Berlin hat in zwei Eilverfahren entschieden, dass zwei Schüler einer zehnten Klasse einer Integrierten Gesamtschule in Berlin vorläufig vom Unterricht suspendiert werden dürfen, weil sie heimlich Videos und Fotos von Lehrkräften angefertigt und an einen Mitschüler weitergeleitet haben, der sie auf Instagram verbreitet und teilweise mit sexistischen und beleidigenden Kommentaren versehen hat.
Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass die Schulleiterin die beiden
Vertrauen der Schülerschaft in regelgeleitetem und friedlichem schulischem Rahmen fortwährend erschüttert
Es liege auch auf der Hand, dass bei der hier nahe liegenden Weiterverbreitung und Kommentierung in den so genannten sozialen Medien durch einen Mitschüler das geordnete Schulleben beeinträchtigt werde und dadurch das Vertrauen der Schülerschaft in einen regelgeleiteten und friedlichen schulischen Rahmen fortwährend erschüttert sei. Das gelte in besonderem Maße, wenn die weiterverbreiteten Inhalte geeignet seien, die betroffenen Lehrkräfte in der Öffentlichkeit bloßzustellen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online (pm/kg)
- Suspendierung vom Schulunterricht wegen „Happy-slapping“ zulässig
(Landgericht Lüneburg, Urteil vom 15.12.2006
[Aktenzeichen: 4 S 59/06]) - Verbreitung extrem gewaltverherrlichender und gewaltpornographischer Videos rechtfertigt zweiwöchigen Unterrichtsausschluss
(Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 13.03.2019
[Aktenzeichen: 9 L 297/19])
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Dokument-Nr. 27518
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