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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 28.02.2020
VG 3 L 1028.19 -

Schüler hat keinen Anspruch auf "Bereinigung" seiner Schülerakte nach Schulwechsel

Berufen auf Datenschutz-Grundverordnung nicht möglich

Ein Schüler, dessen Schülerakte zahlreiche Eintragungen aufweist, kann bei einem Schulwechsel nicht deren "Bereinigung" unter Berufung auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlangen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren.

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Falls sind ein dreizehnjähriger Schüler und seine Eltern. Der Schüler besuchte ab dem Schuljahr 2018/2019 ein Gymnasium in Berlin, welches er nach einem Gewaltvorfall verließ; das Probejahr bestand er nicht. Sodann besuchte er die achte Jahrgangsstufe einer anderen Berliner Schule, wobei es zu zahlreichen, in seiner Schülerakte dokumentierten Vorfällen kam. Diese Schülerakte halten die Antragsteller aus verschiedenen Gründen für fehlerhaft und diskriminierend. Deren Übersendung in dieser Form an die Privatschule, die der Schüler nunmehr besuchen wolle, gefährde seine Aufnahme. Die Antragsteller begehrten deshalb im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes im Wesentlichen die Entfernung bestimmter Seiten der Schülerakte.

Personenbezogene Daten wurden nicht unrechtmäßig verarbeitet

Das Verwaltungsgericht Berlin wies den Antrag zurück. Der geltend gemachte Anspruch auf Bereinigung bestehe nicht. Zwar gebe es nach der DSGVO unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Löschung von Daten, insbesondere, wenn diese für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind oder die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Dies sei hier aber nicht der Fall. Die Daten seien weiter notwendig. Die Schuldatenverordnung des Landes Berlin sehe ausdrücklich vor, dass ein Schulwechsel gerade keinen Zweckwegfall begründe. Denn nur so könne die Schülerakte ihren Zweck erfüllen, die Entwicklung der Persönlichkeit und des Verhaltens des Schülers über seine Schullaufbahn hinweg sowie die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten über einen längeren Zeitraum nachvollziehbar zu machen. Die personenbezogenen Daten seien aber auch nicht unrechtmäßig verarbeitet worden. Nach dem Berliner Schulgesetz dürften Schulen nämlich personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen, schulbezogenen Aufgaben erforderlich ist. Soweit es etwa um die Speicherung von personenbezogenen Daten von Schülern über Pflichtverletzungen und deren pädagogische und rechtliche Folgen gehe, sei die Speicherung für die Aufgabenerfüllung der Schule erforderlich, da die Auswahl einer zukünftigen pädagogischen Maßnahme stets auch von der Beurteilung des Verhaltens des Schülers in vergleichbaren zurückliegenden Situationen abhängig sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online (pm/kg)

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Dokument-Nr.: 28506 Dokument-Nr. 28506

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