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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 03.03.2016
- VG 13 K 106.13, VG 13 K 216.13, VG 13 K 217.13, VG 13 K 400.14 -
Anlieger müssen nicht für Wiederaufbau der Straße im Mauerstreifen zahlen
Wiederaufbau der Straße nach dem Mauerfall stellt keine erstmalige Herstellung einer neuen Erschließungsanlage dar
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die Anlieger des nördlichen Abschnitts der Stresemannstraße nicht für die Wiederherstellung der Straße aufkommen müssen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf dem nördlichen Abschnitt der Stresemannstraße ab der Niederkirchner Straße wurde 1961 die Berliner
Erschließungsbeitrag kann nicht ein weiteres Mal für bereits hergestellte Straße gefordert werden
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Beitragsbescheide aufgehoben. Das Gericht revidierte im Klageverfahren ihre im Eilverfahren vertretene Rechtsauffassung. Die Straße sei gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 1 des Berliner Erschließungsbeitragsgesetzes (EBG) aus dem Erschließungsbeitragsrecht entlassen. Für die bereits hergestellte Straße könne nicht ein weiteres Mal ein Erschließungsbeitrag gefordert werden. Der Wiederaufbau der Straße nach dem Mauerfall stelle keine erstmalige Herstellung einer neuen Erschließungsanlage, sondern eine intensive Instandsetzung einer bereits existierenden Erschließungsanlage dar. Die Stresemannstraße sei vor dem 3. Oktober 1990 für den Verkehr genutzt worden. Ihre Eigenschaft als öffentliche Straße habe sie durch die Lage im Grenzgebiet nicht eingebüßt. Ihre Verkehrsfunktion sei dadurch zwar stark eingeschränkt gewesen, aber nie völlig entfallen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
- Anlieger müssen Kosten für Herstellung der Grünanlage in Berlin-Tiergarten nicht tragen
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 28.01.2015
[Aktenzeichen: VG 13 K 290.12]) - VGH Bayern: Auch "nutzlose" Erschließung löst Beitragspflicht aus
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.06.2009
[Aktenzeichen: 6 CS 09.757])
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Dokument-Nr. 22422
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