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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 30.08.2012
VG 11 K 525.11 -

Anordnung zur Radwegebenutzungspflicht nur bei vorhandener örtlicher Gefahrenlage

Keine Radwegebenutzungspflicht auf Zubringerstraße zum Kreisverkehr

Sofern für Radfahrer im Straßenverkehr keine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführende Gefahrenlage besteht, liegt keine Notwendigkeit zur Anordnung der Radwegebenutzungspflicht vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wandte sich gegen die Radwegebenutzungspflicht (Zeichen 237) im Bereich der Marchstraße zwischen Fraunhoferstraße und Ernst-Reuter-Platz in Berlin. Er meinte, es fehle an der erforderlichen Gefahrenlage. Der Beklagte hielt dem entgegen, dass die Radwegebenutzungspflicht im Kreisverkehr Ernst-Reuter-Platz nicht aufgehoben werden könne und es daher erforderlich sei, die Radwegebenutzungspflicht schon auf den zuführenden Straßen - wie hier der Marchstraße - anzuordnen. Dem Begehren des Klägers könne ohnehin nicht vollumfänglich Rechnung getragen werden, weil die Radfahrer schon vor dem Einmündungsbereich auf den Radweg geführt werden müssten. Damit würde die Radwegebenutzungspflicht um lediglich 70 m verkürzt. Die Kosten einer etwaigen baulichen Veränderung der Straßenführung stünden in keinem Verhältnis zu dem Nutzen. Im Übrigen werde die Marchstraße von 10.000 bis 15.000 Kraftfahrzeugen in 24 Stunden befahren.

Fahrbahn für Radfahrer ohne überdurchschnittliche Risikoerhöhung nutzbar

Das Verwaltungsgericht Berlin hob die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht auf. Die nach der Straßenverkehrsordnung hierfür erforderliche, auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführende Gefahrenlage bestehe hier nicht. Sie sei zwar für den Ernst-Reuter-Platz selbst wegen der dortigen Verkehrsbelastung (30.000 bis 40.000 Kraftfahrzeuge in 24 Stunden) ohne Weiteres zu bejahen, gelte aber nicht im Bereich der Marchstraße zwischen Fraunhoferstraße und Ernst-Reuter-Platz. Fahrradfahrer könnten die Fahrbahn in diesem Bereich ohne überdurchschnittliche Risikoerhöhung nutzen. Radfahrer könnten zur Einfahrt in den Kreisverkehr Ernst-Reuter Platz eine im Ampelbereich bereits vorhandene Auffahrt nutzen, so dass es keiner Umbaumaßnahmen bedürfe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 14231 Dokument-Nr. 14231

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