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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 08.09.2015
19 K 125.15 -

Zusammenlegung zweier Eigentumswohnungen darf zur Erhaltung des Milieus verboten werden

Gefahr der Verdrängung sozial schwacher Mieter rechtfertigt Versagung der Genehmigung

Aus Gründen des Milieuschutzes kann es zulässig sein, die Zusammenlegung zweier Eigentumswohnungen zu verbieten. Eine entsprechende Genehmigung kann versagt werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Zusammenlegung sozialschwache Mieter verdrängt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigte die Eigentümerin zweier nebeneinander liegender Wohnungen eine Zusammenlegung dieser beiden. Die 53 qm bzw. 35 qm großen Wohnungen verfügten jeweils über eine Küche und ein Bad. Die Wohnungen lagen im Bereich Barbarossaplatz/Bayerischer Platz in Berlin-Schöneberg. Für das Gebiet bestand eine Erhaltungsverordnung und somit ein besonderer Milieuschutz. Die Zusammenlegung der Wohnungen bedurfte daher der Genehmigung des zuständigen Bezirksamts. Da diese im Oktober 2014 versagt wurde, erhob die Wohnungseigentümerin Klage.

Rechtlich zulässige Versagung der Genehmigung

Das Verwaltungsgericht Berlin entschied gegen die Wohnungseigentümerin. Das Bezirksamt habe die Genehmigung für die Zusammenlegung der Wohnungen versagen dürfen.

Gefahr der Verdrängung sozial schwacher Mieter rechtfertigte Versagung

Die Genehmigung habe nach Ansicht des Verwaltungsgerichts gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) versagt werden dürfen, da die Wohnungszusammenlegung geeignet gewesen sei, sozial schwache Mieter zu verdrängen. Stünden einkommensschwachen Haushalten keine kleinen Wohnungen im Gebiet mehr zur Verfügung, müssten sie wegziehen bzw. könnten nicht in das Gebiet ziehen. Kleinere 1- bis 2-Zimmerwohnungen seien daher zu erhalten, um einkommensschwache Haushalte mit geringer Haushaltsgröße ein Verbleib zu ermöglichen. Andernfalls wäre die vorhandene Sozialstruktur aus Haushalten mit hohem Einkommen und kleineren Haushalten mit niedrigen Einkommen gefährdet.

Kein Anspruch auf Genehmigung aufgrund Herstellung zeitgemäßer Ausstattung

Die Wohnungseigentümerin habe sich nicht auf § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB stützen können, so das Verwaltungsgericht. Danach habe die Zusammenlegung der Wohnungen zwar genehmigt werden müssen, wenn sie zur Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen diente. Dies sei aber zu verneinen gewesen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Wohnung mit einer Größe von 35 qm nach den tatsächlichen Verhältnissen in Deutschland nicht mehr heutigem Standard oder bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen entspreche.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 1473/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Öffentliches Baurecht | Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2015, Seite: 1473
GE 2015, 1473

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Dokument-Nr.: 21967 Dokument-Nr. 21967

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Kommentare (2)

 
 
Elisabeth Schwabe schrieb am 09.12.2015

Wahnsinn! Welcher Mensch kommt auf die Idee seinen Vermieter zu verklagen vor dem Verwaltungsgericht?

Elisabeth Schwabe schrieb am 09.12.2015

Das Bezirksamt habe die Genehmigung für die Zusammenlegung der Wohnungen versagen dürfen.urteilte das Verwaltungsgericht! Nun frage ich sie: Welcher Mieter kommt aus die Idee seinen Vermieter vor dem Verwaltungsgericht anzuklagen???

Hier ging es sogar um Wohnungseigentum!

Im Fall Dorotheenstr. 16 in 12557 ging es nur um

Mietwohnungen die aus dem Topf Wohnungspolitische Selbsthilfe grunderneuert worden sind! Im zweiten Stock wurden auch zwei Mietwohnungen zusammengelegt und kein Hahn hat danach geschrien! Ich frage mich, warum wird in Berlin mit zweierlei Maß gemessen?

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