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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 19.06.2020
1 L 188/20 -

Verfassungsschutz darf "Identitäre Bewegung" als "gesichert rechtsextremistisch" bezeichnen

Berichterstattung zur Aufklärung der Öffentlichkeit geeignet und erforderlich

Die Einstufung der sog. "Identitären Bewegung" als "gesichert rechtsextrem" in dem zur Veröffentlichung anstehenden Verfassungs­schutz­bericht des Bundes 2019 ist nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin rechtens.

Die Gruppierung "Identitäre Bewegung" hat im Eilverfahren beantragt, die Einstufung im Verfassungsschutzbericht des Bundes als "gesichert rechtsextrem" vorerst zu unterlassen.

Veröffentlichung sei vom geltenden Recht abgedeckt

Das Verwaltungsgericht wies den Antrag der Gruppierung, die entsprechende Einstufung im Verfassungsschutzbericht vorerst zu unterlassen, zurück. Die Veröffentlichung sei vom geltenden Recht abgedeckt, denn das Bundesministerium des Innern dürfe die Öffentlichkeit über die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen und Tätigkeiten unterrichten. Die "Identitäre Bewegung" verfolge - wie sich aus ihren eigenen Verlautbarungen ergebe - derartige Bestrebungen. Insbesondere verstoße ihre zentrale Forderung nach dem Erhalt der ethnokulturellen Identität gegen die Menschenwürde, weil hierdurch einzelne Personen oder Personengruppen wie Menschen zweiter Klasse behandelt würden.

Politik auf den Erhalt der ethnischen "Reinheit" aller Völker verstößt gegen die Menschenwürde

Dies werde deutlich an einer von der "Identitären Bewegung" behaupteten und massiv kritisierten "Heterogenisierung von Gesellschaften durch fremdkulturelle Einwanderung". Ferner sei die Politik der "Identitären Bewegung" auf den Erhalt der ethnischen "Reinheit" aller Völker gerichtet. Die Gruppierung verletze überdies auch deshalb die Menschenwürde, weil sie kontinuierlich gegen Ausländer, vornehmlich gegen solche muslimischen Glaubens, verbal agiere und diese Personen pauschal diffamiere und verächtlich mache.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 28905 Dokument-Nr. 28905

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