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Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 12.01.2015
4 L 1204/14 -

Eilantrag eines Nachbarn gegen Baugenehmigung für eine Paintballanlage erfolglos

Baugenehmigung verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat der Eilantrag eines Anwohners, mit dem dieser den Bau einer sogenannten Outdoor-Paintballanlage verhindern wollte, abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts verstößt die vom Bürgermeister der Stadt Ennepetal erteilte Baugenehmigung nicht gegen nachbarschützende Vorschriften.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Haus eines Anwohners liegt etwa 120 m von einer geplanten Paintballanlage entfernt. Diese soll eine Flächenausdehnung von etwa 35m x 45m haben. Nach dem Inhalt der Genehmigung dürfen sich maximal 40 Personen gleichzeitig auf der Anlage aufhalten. Der Nachbar hatte verschiedene Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorgebracht und sich insbesondere auf nicht hinzunehmende Lärmimmissionen berufen.

Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht zu erwarten

Das Verwaltungsgericht Arnsberg lehnte den gegen die Baugenehmigung gerichteten Eilantrag ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass sich aus den Einwänden gegen das von der Behörde durchgeführte Verfahren keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften ergebe. Die Baugenehmigung sei auch nicht im Hinblick auf nachbarrechtsrelevante Merkmale zu unbestimmt. Die Genehmigung verstoße auch nicht wegen der von dem Vorhaben ausgehenden Immissionen gegen nachbarschützende Vorschriften. Es sei nicht zu erwarten, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte überschritten würden. Angesichts der bauplanungsrechtlichen Situation des Grundstücks des Antragstellers sei es nicht zu beanstanden, dass die Behörde von den Richtwerten eines Mischgebietes ausgegangen sei.

Kinder- und Jugendschutzbestimmungen sind beim durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen

Auch die Einwände des Antragstellers gegen das im Baugenehmigungsverfahren verwertete, von der Bauherrin eingereichte Geräuschimmissionsschutzgutachten griffen nicht durch. Schließlich könne sich der Antragsteller im vorliegenden Verfahren auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine minderjährigen Kinder die Anlage einsehen könnten. Das Bebauungsrecht sei nicht personen-, sondern grundstücksbezogen; die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang angeführten Kinder- und Jugendschutzbestimmungen seien in dem durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ra-online

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Dokument-Nr.: 20505 Dokument-Nr. 20505

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