wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Samstag, 20. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 07.06.2013
12 K 2195/12 -

Hindu-Tempelverein ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuerkennen

Tempelverein ist als Religions­gesellschaft im Sinne der maßgeblichen Bestimmungen anzusehen

Das Land Nordrhein-Westfalen ist verpflichtet, den Trägerverein des Hindu-Tempels in Hamm-Uentrop als Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuerkennen. Dies hat das Verwaltungsgericht Arnsberg entschieden.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2002 wurde in Hamm der erste in Deutschland in traditioneller hinduistischer Tempelarchitektur errichtete Tempel eingeweiht. Die Baukosten von rund 1,5 Millionen Euro wurden aus Mitteln der Gläubigen und Spenden finanziert. Eine erste Vorform des Tempels bestand seit 1989. Die Tempelgemeinschaft führt seit 1993 große hinduistische Prozessionen durch. An der während des Tempelfestes im Mai/Juni jährlich stattfindenden Prozession nehmen inzwischen zwischen 10.000 und 20.000 Besucher teil. Der Einzugsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet und weit darüber hinaus. Neben den täglichen Verehrungszeremonien für hinduistische Götter werden tamilische Hochzeiten und zahlreiche hinduistische Festtage begangen. Der Tempelverein hat ein vielfältiges religiöses und soziales Angebot, er betreibt Seelsorge, engagiert sich in der Betreuung von Kranken, Schulen, Migranten und Gefangenen und ist Ansprechpartner für interreligiöse Veranstaltungen.

Land lehnt Anerkennung des Tempelvereins als Körperschaft des Öffentlichen Rechts ab

Im Laufe des Anerkennungsverfahrens hatte der klagende Verein u.a. ein Gutachten der Frau Prof. Dr. Wilke von der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Münster vorgelegt, in dem sein Anliegen befürwortet wurde. Das beklagte Land hatte die Anerkennung mit der Begründung abgelehnt, der Verein biete weder nach seiner Verfassung noch nach der Anzahl seiner Mitglieder die Gewähr der Dauer.

Tempelgemeinschaft gilt in Deutschland und Europa als Repräsentant des Hinduismus insgesamt

Das Verwaltungsgericht Arnsberg ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Gericht aus, dass der Kläger eine Religionsgesellschaft im Sinne der maßgeblichen Bestimmungen sei. Die Tempelgemeinschaft biete auch durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer. In dem Gutachten der Frau Prof. Dr. Wilke werde überzeugend dargelegt, dass der vom Kläger betriebene Tempel mittlerweile eine herausragende Stellung unter den tamilischen Hindu-Tempeln einnehme und sich zu einem wichtigen Pilgerort mit einem bundesweiten und sich darüber hinaus auf Europa und sogar auf Übersee erstreckenden Einzugsbereich entwickelt habe. Er sei zum wichtigsten öffentlichen Raum der religiösen Tradierung der Hindus hierzulande geworden. Seine Anziehungskraft beschränke sich nicht allein auf die hindu-tamilische Glaubensausübung. Die Tempelgemeinschaft gelte mittlerweile in Deutschland und Europa als Repräsentant des Hinduismus insgesamt. Bei einer Gesamtschau aller von ihr ausgehender Aktivitäten sei die Erwartung gerechtfertigt, dass der Tempel und die ihn betreibende Gemeinschaft dauerhaft, auch unabhängig von der Person des heutigen Hauptpriesters, Bestand haben werde.

Mitgliederzahlen aus gesamtem Bundesgebiet und darüber hinaus sind für Beurteilung ebenfalls zu berücksichtigen

Die im Ablehnungsbescheid vertretene Auffassung, die Zahl von rund 1200 volljährigen Mitgliedern in Nordrhein-Westfalen liege evident unter der verfassungsrechtlich noch zu akzeptierenden Mitgliederzahl, sei nicht tragfähig. Zu berücksichtigen seien auch die Mitglieder aus dem gesamten Bundesgebiet und darüber hinaus. Nach den aktuellen Listen habe der Verein inzwischen insgesamt mehr als 4000 Mitglieder. Deren Zahl sei im Übrigen für die Prognose des dauernden Bestandes der Religionsgemeinschaft nur zusammen mit weiteren Bewertungsfaktoren aussagekräftig. Dabei sei u.a. von Bedeutung, wie lange die Gemeinschaft bereits bestehe, wie sich der Mitgliederbestand entwickelt habe und ob die Religionsgemeinschaft in eine größere, gar weltweit verbreitete Gemeinschaft eingebunden sei. Vor diesem Hintergrund stehe die Mitgliederzahl der Anerkennung nicht entgegen. Angesichts der Bedeutung des Hinduismus als Weltreligion und der Entwicklung der Aktivitäten der Gemeinschaft in Hamm werde deutlich, dass ein erheblicher „religiöser Bedarf“ nach dem Tempel und dem ihn tragenden Kläger bestehe. Auch die weiteren gegen die Anerkennung vorgebrachten Gesichtspunkte griffen nicht durch.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Kirchenrecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 16075 Dokument-Nr. 16075

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil16075

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH



Werbung