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Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 12.08.2014
AN 4 K 13.01634 -

"Dashcam"-Verfahren: Heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zulässig

Rechtsanwalt gewinnt dennoch wegen eines Formfehlers

Eine Dashcam, die während der Autofahrt permanente Aufnahmen vom befahrenen öffentlichen Bereich macht, ist unzulässig. Aus formalen Gründen musste der Klage gegen die Untersagungs­verfügung jedoch stattgegeben werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Ansbach nunmehr in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Der Kläger im vorliegenden Fall, ein Rechtsanwalt aus Mittelfranken, wandte sich im gegen einen Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht (nachfolgend: Landesamt) mit Sitz in Ansbach, mit welchem dem Kläger untersagt worden war, mit der im Fahrzeug des Klägers eingebauten On-Board-Kamera während der Autofahrt permanente Aufnahmen des vom Kläger befahrenen öffentlichen Bereichs zu machen. Zugleich wurde dem Kläger aufgegeben, Aufnahmen, die mit der Kamera gemacht wurden, zu löschen.

Ermessungsentscheidung durch Landesamt nicht ordnungsgemäß ausgeübt

Das Gericht hat der Klage aus formalen Gründen stattgegeben. Das Gericht bemängelte, dass das Landesamt das ihm eröffnete Ermessen für die Entscheidung, gegen den Kläger eine Untersagungsverfügung zu erlassen, nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Das Landesamt sei zu Unrecht davon ausgegangen, bei einem Verstoß gegen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes liege ein Fall des „intendierten Ermessens“ vor, so dass ohne weitere Ermessenserwägungen ein Einschreiten (hier durch Erlass der Untersagungsverfügung) zulässig sei.

Zwangsweise Durchsetzung des Verbots wegen ungenauer Bezeichnung nicht möglich

Die Kammer ist zudem zu der Auffassung gelangt, dass die Untersagungsverfügung nicht dem verwaltungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genüge, da zwar dem Kläger (nur) die Verwendung seiner, bei Bescheidserlass im Fahrzeug „eingebauten“ Kamera, untersagt werde, aber im Bescheid nicht konkret angegeben sei, der Einsatz welcher konkreten Kamera (genaue Bezeichnung) untersagt werde, womit eine zwangsweise Durchsetzung des Verbots nicht möglich sei.

Permanenter Einsatz der Kamera nach Bundesdatenschutzgesetz nicht zulässig

Andererseits wurde in der Verhandlung aber auch deutlich gemacht, dass der permanente Einsatz einer Dashcam zu dem vom Kläger verfolgten Zweck, die Aufnahmen im Falle einer Verwicklung des Klägers in verkehrsrechtliche Streitigkeiten oder in einen Unfall an die Polizei weiterzugeben, nach dem Bundesdatenschutzgesetz nicht zulässig sei.

Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Videoaufnahmen möglich

Der Kläger verlasse mit dem Zweck der Aufnahmen den persönlichen oder familiären Bereich, womit das Bundesdatenschutzgesetz Anwendung finde. Seine Dashcam stelle eine optisch- elektronische Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes dar. Der Kläger verarbeite mit den Videoaufnahmen auch personenbezogene Daten, da es möglich sei, die gefilmten Personen zu identifizieren.

Erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht

Die deshalb nach dem Bundesdatenschutz vorzunehmende Abwägung zwischen den Interessen des Klägers, die Aufnahmen zu den von ihm genannten Zwecken zu fertigen, und den Interessen der Personen, die ohne ihr Wissen von der Dashcam des Klägers erfasst werden, fällt nach Auffassung des Gerichts zu Ungunsten des Klägers aus. Maßgebend hierfür ist, dass das Bundesdatenschutzgesetz heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zulässt und solche Aufnahmen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der von den Filmaufnahmen betroffenen Personen darstellen. Das Interesse dieser Personen überwiege deshalb das geltend gemachte Interesse des Klägers an der Fertigung von Aufnahmen mit einer Dashcam.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach/ ra-online

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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Computer und Recht (CR)
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 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
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K&R 2014, 758
 | Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
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 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
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zfs 2014, 687

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Dokument-Nr.: 18664 Dokument-Nr. 18664

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Kommentare (8)

 
 
ThS schrieb am 21.08.2014

Mal ne ganz bescheidene Frage: Was ist dann mit den zahlreichen WebCams die aus Häusern und von den Dächern der Städte auf die Straßen hinab eine Live-Überwachung weltweit ermöglichen. Ist da gar nicht dran gedacht worden???

Allendorf schrieb am 16.08.2014

Da mißt die Justiz mit zweierlei Maß. Während sich Ladeninhaber, Banken ect. mit Kameras zur Abschreckung und Beweissicherung Viedoaufzeichnungen erlaubt werden, wird dem Bürger die Beweissicherung im öffentlichen Raum verboten.

Ich selbst spreche mich generell gegen jegliche Videoüberwachung aus, weil ich mich nicht überall beoachtet fühlen möchte und zudem befürchten muß, mit einem peinlichen Verhalten oder Fehlverhalten lebenslänglich im Internet durch den Kakau gezogen zu werden.

Schon gar nicht möchte ich irgendwann in einem Überwachungsstaat leben, welcher die Videoaufnahmen nutzen kann um mit vernetzten Echtzeitprofile eine totalitär Überwachung gegen seine Bürger durchzuführen.

Natürlich kann es sinnvoll Gründe geben, Videoüberwachung einzuführen. Dies sollte aber nur im Einzelfall, innerhalb enger Grenzen und nach richterlicher Anordnung geschehen dürfen.

Eric schrieb am 15.08.2014

Da hat die bay Justiz die dicken Dash Cams von Google Street View wohl übersehen.

Manfred schrieb am 15.08.2014

Wer sich schon mal wegen eines Verkehrsunfalles strafechtlicher Verfolgung ausgesetzt sah, sich mit 9 x klugen Staatsanwälten, die alles besser wissen, obwohl nicht dabei, und allwisenden (eher gar nichts wissenden) Gutachtern herumschlagen durfte, dem wird dieses Urteil sonst wo vorbeigehen. Der Einsatz einer Kamera mit Einzelbildern, einer Videokammera, die der Beifahrer hält, die hält keiner für bedenklich. Wichtig ist einzig und allein, daß kein Mißbrauch betrieben wird. Die Dashcam dient dem eigenen Schutz und der Dashcam-Verwender muß sich bewußt sein, daß auch sein Fahrverhalten mit aufgezeichnet wird.

Die Dashcam-Verwendung ist absolut gerechtfertigt. Das Aufklärungsinteresse überwiegt bei weitem das Interesse Unbeteiligter nicht aufgezeichnet zu werden. Unbeteiligte sucht kener, flüchtige Beteiligte und Zegen, die sich nicht erinnern könne, anwesend gewesen zu sein, schon. Die Bilder werden ohnehin in kurzer Zeit überschrieben. Wer nicht gesehen werden will soll doch zu Hause bleiben. Dieses Argument ist genauso gut wie der Kinderspruch : Ich seh was, was Du nicht siehst. Alles nur bundesdeutscher Superschwachsinn. Jedes Kaufhaus darf gerade zur Identifikation der Diebe Personen aufzeichnen. Man kann sich der überall stattfindenden Aufzeichnung überhaupt nicht mr entziehen. Warum da gerade in einem durchaus sinnvollen Bereich herumgehackt wird ? Ich weis es nicht. Nur Wichtigtuerrei - Problematisieren um des Problematisrens willen. Was ist mit den Sportauzeichnungen (Skiunfall) ??? Auch alles rechtswidrig - oder ???

Alles, was den Herrschaten fehlt, ist etwas reale Lebenserfahrung - Rudi hat da völlig Recht.

Manfred

Rudi schrieb am 15.08.2014

Wie viele Unfälle könnten vernünftig aufgeklärt werden, wenn nur jeder eine DashCam im Auto hätte.

Aber wieder einmal steht uns der ach so tolle Datenschutz im weg.

Leider stelle ich immer wieder fest, das der super Datenschutz in Deutschland uns das leben schwerer macht. Ich bin dafür, den Datenschutzbeauftragten mal eine Fortbildung zu verschaffen, damit er mal einen Blick für das reale Leben bekommt.

Im übrigen finde ich das vorgehen des Rechtsanwaltes klasse. Die Verkehrsmoral vieler Autofahrer ist unter aller Sau. Mittelspurschleicher, notorische Nichtblinker, Radfahrer mit absolut Rücksichtslosem verhalten und und und. Da sollte die Polizei mal hinterher sein und nicht jemandem in den Hintern treten, der für mehr Ordnung auf den Straßen sorgen will.

K.Letsch schrieb am 15.08.2014

Wie kann man mit den Videoaufzeichnungen unmittelbar daraus gleich personenbezogene Daten erhalten.

Lediglich das Kennzeichen des Fahrzeuges und dann könnte man eventuell die Daten der Versicherung des Halters erhalten, aber niemals(sofern sich die Versicherung richtig verhält) die personenbezogenen Daten des Fahrers oder der Insassen.

Aus dem Urteil abgeleitet, dürfte die Polizei mit Ihren Provida-Geräten zur Verkehrsüberwachung, wie im TV-Sender VOX jeden Sonntag um 16:30 Uhr gezeigt werden, ständig gegen das Datenschutzgesetz verstoßen.

Die gefertigten Aufnahmen dürften auch dann nie Anwendung finden.

Aber die Polizei darf das!!!

J. klausing schrieb am 15.08.2014

Diese Ausführungen sind nicht korrekt und durchdacht. Jeder der am öffendlichen Straßenverkehr teilnimmt ist ein sogenannter "Beteiligter", welcher durch seine Fahrweise mich und andere gefährdet.

Michael Krämer schrieb am 15.08.2014

Wie man den Ausführungen des Richters bei der mündlichen Begründung der Entscheidung entnehmen konnte, ist der Einsatz einer solchen "On-Board" Kamera dann zulässig, wenn die Daten nicht aufgezeichnet werden zum Zwecke der Weitergabe an Dritte, um diese zu weiteren Maßnahmen zu veranlassen.

Auch ist es zulässig, eventuell mit aufgezeichnete unbeteiligte Personen unkenntlich zu machen und nur die objektiven Bildaufzeichnungen des vorausfahrenden Fahrzeugs z.B. bei einer Gerichtsverhandlung zu Beweiszwecken zu verwerten.

Dann liegt nämlich gerade keine Verarbeitung Personenbezogener Daten vor.

Im vorliegenden Fall kam hatte der Fahrer ständig mit Hilfe der Aufnahmen bei der Polizei Anzeige erstattet gegen andere Autofahrer, denen er verkehrswidriges Verhalten vorwarf.

Die Polizei war genervt von diesem "Privatdetektiv" und hatte sich deshalb mit einer Anfrage an das Bayerisches Landesamt für Datenschutz gewandt.

Soweit alles nachvollziehbar.

Wie leider häufig in juristischen Fällen ist der Sachverhalt sehr detailliert zu betrachten, was natürlich bei der Berichterstattung in der Öffentlichkeit untergeht.

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