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Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 08.05.2012
6 L 220/12 -

Pro NRW-Demonstration: Mohammed-Karikaturen dürfen gezeigt werden

Anhaltspunkte für Auseinandersetzung zwischen gewaltbereiten Salafisten und Aktivisten von Pro NRW nicht erkennbar

Das Verwaltungsgericht Aachen hat dem Antrag der Partei Pro NRW auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine versammlungsrechtliche Auflage, die das Zeigen von Mohammed-Karikaturen untersagt, stattgegeben.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Landrat mit Bescheid vom 7. Mai 2012 untersagt, auf der am 8. Mai 2012 ab 11 Uhr stattfindenden Veranstaltung in Düren die Mohammed-Karikaturen von Kurt Westergaard zu zeigen. Das Verbot fußt auf den Vorfällen, die sich anlässlich vergleichbarer Veranstaltungen in Solingen am 1. Mai 2012 und in Bonn am 5. Mai 2012 ereigneten. Bei diesen Veranstaltungen hatte das Zeigen der Karikaturen zu Ausschreitungen geführt; salafistische Gegendemonstranten hatten in Bonn mehrere Polizisten zum Teil schwer verletzt.

VG verneint Wahrscheinlichkeit von Auseinandersetzungen

Das Verwaltungsgericht Aachen vermochte nicht zu erkennen, dass auch für die konkrete Veranstaltung in Düren mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer vergleichbaren Situation auszugehen sei. Anhaltspunkte dafür, dass gewaltbereite Salafisten die Auseinandersetzung mit den Aktivisten von Pro NRW in ganz Nordrhein-Westfalen suchten, seien nicht erkennbar. Soweit in Internetforen mehr als 2000 Personen aufgefordert seien, an der Abschlussveranstaltung am heutigen Nachmittag in Köln teilzunehmen, betreffe dies gerade nicht die Veranstaltung in Düren.

Vorherige – durch Ausschreitungen geprägte – Versammlungen bilden unrühmliche Ausnahme

Zudem seien in Bielefeld, Münster und Hagen ähnliche Veranstaltungen - zeitlich nach den Bonner Vorfällen - ohne gewalttätige Auseinandersetzungen durchgeführt worden. Die Veranstaltungen in Solingen und Bonn bilden nach Ansicht des Gerichts die unrühmliche Ausnahme. Schließlich müsse man davon ausgehen, dass die Polizei nach den Vorfällen der Vergangenheit mit erhöhter Einsatzstärke vor Ort sei; der Gefahr eines unmittelbaren Aufeinandertreffens von Pro NRW - Aktivisten mit Salafisten sei durch eine Verlagerung des Kundgebungsortes und eine Vergrößerung des Abstandes zwischen beiden Gruppen zusätzlich begegnet worden. Sollte sich wider Erwarten im Verlauf der Veranstaltung zeigen, dass konkrete Auseinandersetzungen drohen, habe die Polizei weitere Eingriffsmöglichkeiten nach dem Versammlungsgesetz.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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Dokument-Nr.: 13463 Dokument-Nr. 13463

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