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Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.02.2013
VGH B 1/13, VGH A 2/13 -

Verfassungsbeschwerde des Trierer NPD-Vorsitzenden gegen Ausschluss aus Stadtrat erfolglos

Rechtsweg aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Klageverfahrens vor dem OVG nicht erschöpft

Die Verfassungsbeschwerde des Kreisvorsitzenden der Trierer NPD gegen seinen Ausschluss aus dem Stadtrat von Trier blieb ohne Erfolg. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz erklärte die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, da die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Klageverfahre gegen den Ausschluss noch nicht vorliegt und somit der Rechtsweg seitens des Kreisvorsitzenden der Trierer NPD nicht erschöpft wurde.

Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Streitfalls wurde bei den Kommunalwahlen im Juni 2009 für die NPD in den Trierer Stadtrat gewählt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 22. Dezember 2010 verurteilte ihn das Landgericht Trier wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte er im Mai 2009 gemeinsam mit weiteren sieben bis acht Personen zwei Männern und einer Frau aufgelauert, die zuvor Wahlplakate der NPD beschädigt hatten, um diesen eine "Abreibung" zu verpassen. Im Beisein des Beschwerdeführers schlugen und traten Angehörige seiner Gruppe auf einen der Männer ein, nachdem dieser auf der Flucht zu Fall gekommen war.

Gemeinderat schließt NPD-Vorsitzenden als Ratsmitglied aus

Wegen dieser Ereignisse beschloss der Trierer Stadtrat im September 2011, ihn auf der Grundlage von § 31 der Gemeindeordnung (GemO) sofort vollziehbar aus dem Rat auszuschließen. Nach dieser Vorschrift kann der Gemeinderat ein Ratsmitglied ausschließen, das nach seiner Wahl zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist, wenn es durch die Straftat die für ein Ratsmitglied erforderliche Unbescholtenheit verwirkt hat.

Verwaltungsgericht weist Klage gegen den Stadtratsausschluss ab

Ein hiergegen erhobener Eilantrag des Beschwerdeführers vor den Verwaltungsgerichten blieb ohne Erfolg. Seine Klage gegen den Stadtratsausschluss wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Mai 2012 ab. Über seine hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht im März 2013 entscheiden.

NPD-Vorsitzender erhebt Verfassungsbeschwerde

Im Januar 2013 erhob der Beschwerdeführer nunmehr beim Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Verfassungsbeschwerde und beantragte zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Ausschluss aus dem Rat wieder herzustellen und die Stadt Trier zu verpflichten, die im Dezember 2012 erfolgte Abstimmung über den Doppelhaushalt 2013/2014 zu wiederholen und ihn als Mitglied des Stadtrats an dessen nächster Sitzung teilnehmen zu lassen. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, § 31 GemO sei verfassungswidrig. Der Verfassungsgerichtshof wies die Verfassungsbeschwerde durch einstimmigen Beschluss zurück. Damit erledigte sich auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gerichtshof erklärt Verfassungsbeschwerde aufgrund nicht ausgeschöpften Rechtswegs für unzulässig

Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Stadtrats der Stadt Trier vom September 2011 über seinen Ratsausschluss richte, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft habe. Das Klageverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Berufungsverfahren liege noch nicht vor. Das Gebot der Rechtswegerschöpfung solle gewährleisten, dass dem Verfassungsgerichtshof durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung nicht nur ein in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet werde, sondern dass ihm auch die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt würden. Bislang gebe es keine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen und der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlussverfahrens nach § 31 GemO. Beide Fragenkreise seien untrennbar miteinander verknüpft. So sei etwa Grundlage für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses insbesondere die zunächst den Fachgerichten vorbehaltene Auslegung der Tatbestandsvoraussetzung der "Unbescholtenheit". Erst daran anschließend könne geprüft werden, ob verfassungsrechtliche Bedenken am Wortlaut der Norm bestehen, ob ihnen durch deren restriktive Auslegung Rechnung getragen werden könne oder ob höherrangiges Recht dem Ausschlussverfahren unüberwindbar entgegenstehe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz/ra-online

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