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Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.09.2020
- 26/20.VB-2, 37/20.VB-3, 38/20.VB-1 und 39/20.VB-2, -
Verfassungsbeschwerden gegen verwaltungsgerichtliche Beschlüsse in Hochschulzulassungsverfahren erfolglos
Kapazitätsberechnung für Modellstudiengang nach Vorbild von Regelstudiengang rechtmäßig
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 22. September 2020 mehrere Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich gegen verwaltungsgerichtliche Eilbeschlüsse richteten, mit denen die Zulassung der Beschwerdeführer zum Modellstudiengang Medizin abgelehnt worden war.
Die RWTH Aachen bietet seit dem Wintersemester 2003/2004 einen Modellstudiengang
Pflichtverletzung des Verordnungsgebers
Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsbeschwerden als unbegründet zurückgewiesen. Zwar sei der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber seiner verfassungsrechtlich fundierten Pflicht, objektive Kriterien für die Bemessung der Studienplatzkapazität im Modellstudiengang
Bestimmung der Ausbildungskapazitäten nach Regelstudiengang Medizin rechtmäßig
Das Versäumnis des Verordnungsgebers allein begründe keinen Zulassungsanspruch der Beschwerdeführer. Fehle es für den Modellstudiengang
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29395
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