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Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.09.2021
137/20.VB-2 -

Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt: VerfGH Münster hebt Urteil des AG Düsseldorf auf

Parteivorbringen nicht ausreichend berücksichtigt

Der Verfassungs­gerichts­hof hat die Verfassungs­beschwerde einer Rechtsanwältin aus Neuss gegen ein Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf stattgegeben und festgestellt, dass sie durch das amtsgerichtliche Urteil in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist.

Die Rechtsanwältin hatte vor dem Amtsgericht Düsseldorf eine Schadensersatzklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. Aus abgetretenem Recht einer Mandantin verlangte sie vom beklagten Land Ersatz für eine anwaltliche Gebührenforderung, die durch ihre außergerichtliche Tätigkeit im Rahmen einer Verkehrsunfallsache entstanden war: Ein Polizeifahrzeug des Landes hatte den Pkw der Mandantin beschädigt, die daraufhin die Rechtsanwältin beauftragte, den Schaden gegenüber dem Land geltend zu machen.

Verweis auf aktuelle BGH-Rechtsprechung

Das Amtsgericht wies die Klage ab, ohne ein Wort zu einer Kernargumentation der Rechtsanwältin zu verlieren, auf die sie sich auch im Wege einer Anhörungsrüge berufen hatte. Danach sei das Land aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19) zum Ersatz der im Zuge der Schadensabwicklung entstandenen Anwaltskosten verpflichtet, weil der Verkehrsunfall zweier Kraftfahrzeuge jedenfalls hinsichtlich der Schadenshöhe keinen einfach gelagerten Schadensfall darstelle, in dem der Geschädigte den Schaden ohne anwaltliche Hilfe selbst geltend machen könne.

VerfGH: Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG) verletzt

Der Verfassungsgerichtshof sah hierin eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG. Ein Verstoß gegen die daraus folgende Pflicht, Parteivorbringen zu berücksichtigen, sei festzustellen, wenn im Einzelfall besondere Umstände darauf hindeuteten, dass erhebliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist – etwa wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens in den Entscheidungsgründen nicht eingeht. Nach Aufhebung des Urteils muss das Amtsgericht nun erneut über den Rechtsstreit entscheiden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 30856 Dokument-Nr. 30856

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