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Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 26.03.2009
10 L 159/09 -

Bei 18 Punkten ist in jedem Fall die Fahrerlaubnis weg - Auch bei Vielfahrern

18 Punkte oder mehr führen zu einer nicht widerleglichen gesetzlichen Ungeeignetheitsvermutung

Einem Autofahrer, der 18 Punkte oder mehr auf seinem Flensburger Konto erreicht hat, darf und muss sofort die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dies hat das Saarländische Verwaltungsgericht in Saarlouis entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Autofahrer 18 Punkte im Verkehrszentralregister angesammelt. Die Straßenverkehrsbehörde entzog ihm daraufhin die Fahrerlaubnis. Hiergegen wehrte sich der Mann. Er trug vor, dass er sich fast zweieinhalb Jahre "vollkommen beanstandungslos im Straßenverkehr verhalten habe". Außerdem fahre er beruflich im Jahr ca. 100.000 Kilometer. Er nehme damit im wesentlich höherem Maße am Straßenverkehr teil, "als ein Durchschnittsverkehrsteilnehmer". Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht.

Richter: Behörde hat kein Ermessen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG

Die Richter führten aus, dass der Entzug der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG erfolge. Die Straßenverkehrsbehörde habe hier keinen Ermessensspielraum. Die Behörde habe die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben, da der Betroffene dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gelte. Das Erreichen dieser Punktzahl, das für den Kläger bezogen auf den Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis durch den dem Verfahren zugrunde liegenden Bescheid unstreitig feststehe, bewirke auf der Grundlage des Punktesystems die grundsätzlich nicht widerlegliche gesetzliche Ungeeignetheitsvermutung. Dabei komme es im Rahmen der von dem Antragsgegner vorzunehmenden Bewertung auf das Tattags-Prinzip an, ohne dass von Bedeutung sei, ab wann die Rechtskraft der Ahndung der Verkehrsverstöße - grundsätzlich können nur rechtskräftig geahndete Verkehrsverstöße im Verkehrszentralregister erfasst und der Punktebewertung zugrunde gelegt werden - eingetreten sei. Diese Grundsätze ergeben sich nunmehr eindeutig aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile v. 25.09.2008 - 3 C 3.07, 3 C 21.07, 3 C 34.07 -)

Entzug der Fahrerlaubnis liegt im öffentlichen Interesse

Die gesetzliche Ausgestaltung des Punktesystems sei im öffentlichen Interesse darauf ausgerichtet, bei auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabern ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen "Vielfahrer" handele oder nicht, u. a. deren mangelnde Erfahrungsbildung oder Risikobereitschaft zu korrigieren und bei erwiesener Gefahr, die von einem Verkehrsteilnehmer ausgeht, der den hier einschlägigen Punktestand erreicht hat, auf der letzten Eingriffsstufe durch die Entziehung der Fahrerlaubnis entgegenzutreten.

Vielfahrer kann sich nicht mit Hinweis auf höheres Risiko exkulpieren

Gerade derjenige, der wie es der Kläger für sich in Anspruch nehme, am Straßenverkehr mit einer "exorbitant hohen Kilometerleistung" teilnehme, könne sich schlechterdings nicht unter Berufung hierauf hinsichtlich begangener Verkehrsübertretungen exkulpieren, wie es der Antragsteller versucht, wenn er bezogen auf die von ihm behauptete Fahrleistung darauf hinweist, "dass es hin und wieder zu Übertretungen aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit" komme. Diese Einschätzung des Antragstellers werde dadurch konterkariert, dass es sich bei den von ihm begangenen Verkehrszuwiderhandlungen neben einem Rotlichtverstoß in vier Fällen um erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit handelt, wobei in zwei Fällen Überschreitungen um 55 bzw. 54 km/h auffallen, die bereits für sich gesehen durchaus als exorbitant bezeichnet werden könnten.

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der Leitsatz

1. Im Rahmen der Punktebewertung nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG hat die Straßenverkehrsbehörde kein Ermessen.

2. Für die Bewertung ist das sog. Tattags-Prinzip maßgebend (BVerwG, Urteile vom 25.09.2008, 3 C 3.07 und 3 C 21.07).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2009
Quelle: ra-online (pt)

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Dokument-Nr.: 7730 Dokument-Nr. 7730

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