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Verfassungsgerichtshof Berlin, Urteil vom 06.10.2009
- VerfGH 143/08 -
Berliner Kita-Volksbegehren zulässig
Angestrebtes neue Kita-Gesetz greift nicht in aktuellen Haushaltsplan ein
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat entschieden, dass das von mehr als 58.000 Bürgern unterzeichnete Volksbegehren "Kitakinder + Bildung von Anfang an = Gewinn für Berlin" zulässig ist und durchgeführt werden darf. Der Verfassungsgerichtshof gab damit einem Einspruch der Vertreter des Volksbegehrens gegen die Entscheidung des Senats von Berlin statt, mit der das Volksbegehren als unzulässig abgelehnt worden ist.
Trägerin des Volksbegehrens "Kitakinder + Bildung von Anfang an = Gewinn für Berlin" ist eine Initiative des Landeselternausschusses
Verfassungsgerichtshof hebt Entscheidung des Senats auf
Mit dem Urteil hat der Verfassungsgerichtshof die Entscheidung des Senats ebenfalls aufgehoben und hierzu ausgeführt:
Ausgabenwirksame
Kita-Volksbegehren greift nicht in aktuellen Haushaltsplan ein
Diesen Anforderungen genügt das Kita-Volksbegehren. Dem Volksgesetzgeber ist zwar jeder Eingriff in einen aktuellen
Entgegen der Auffassung des Senats und des Abgeordnetenhauses von
Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip nicht in Frage gestellt
Diesem Verständnis der geänderten Verfassungsbestimmung des Art. 62 Abs. 2 VvB steht auch Bundesrecht nicht entgegen. Die landesverfassungsrechtliche Zulassung finanzwirksamer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2009
Quelle: ra-online, Verfassungsgerichtshof Berlin
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Dokument-Nr. 8575
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