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Landgericht Lüneburg, Urteil vom 11.12.2001
- 5 S 60/01 -
Grundstückseigentümer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterlassen des Zuschlagens von Autotüren nach 20 Uhr
Lärmbelästigung durch klappende Autotüren stellt regelmäßig unwesentliche Beeinträchtigung dar
Kommt es aufgrund von zuschlagenden Autotüren zu einer Lärmbelästigung auch nach 20 Uhr, so muss ein davon betroffener Grundstückseigentümer dies regelmäßig hinnehmen. Die durch die klappenden Autotüren verursachte Lärmbelästigung ist grundsätzlich als unwesentliche Beeinträchtigung im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB einzustufen. Dem Grundstückseigentümer steht daher in der Regel kein Anspruch auf Unterlassen des Zuschlagens von Autotüren in einem bestimmten Radius nach 20 Uhr zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Lüneburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall fühlte sich ein Grundstückseigentümer durch zuschlagende Autotüren belästigt. Sein Schlafzimmer grenzte nämlich an den Parkplatz eines Mietshauses. Da es noch nach 20 Uhr zu Lärmbelästigungen aufgrund von klappenden Autotüren kam, klagte er auf Unterlassung. Der Grundstückseigentümer wollte erreichen, dass nach 20 Uhr in einem Radius von 25 m um sein Grundstück keine Autotüren zugeschlagen werden dürfen. Das Amtsgericht Uelzen wies die darauf gerichtete Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Grundstückseigentümers. Das Landgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung... Lesen Sie mehr
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