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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.08.2008
- 9 AZR 632/07 -
Bundesarbeitsgericht zum notwendigen Inhalt der Zeugnisse von Tageszeitungsredakteuren
Ist das fehlende Hervorheben der Belastbarkeit in Stresssituationen ein unzulässiges Geheimzeichen?
In einem Zeugnis müssen alle Inhalte vorhanden, die üblicherweise für Arbeitnehmer dieser Berufsgruppe im Arbeitszeugnis genannt werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Wenn ein Inhalt nicht genannt wird, könnte dies ein unzulässiges Geheimzeichen darstellen.
Nach § 109 Abs. 2 GewO muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein (Grundsatz der Zeugnisklarheit). Deshalb darf das Zeugnis keine Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer treffen. Weiterhin muss das erteilte Zeugnis Leistung und Sozialverhalten des Arbeitnehmers bei wohlwollender Beurteilung zutreffend wiedergeben (Grundsatz der Zeugniswahrheit).Der weitere notwendige Zeugnisinhalt bestimmt sich nach dem Zeugnisbrauch. Dieser kann nach Branchen und Berufsgruppen unterschiedlich sein. Lässt ein erteiltes Zeugnis hiernach übliche... Lesen Sie mehr
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