die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Zeitaufwandsentschädigung“ veröffentlicht wurden
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.11.2011
- L 4 P 18/09 -
Hartz IV-Bezieher erhält nach Gerichtstermin "Hausfrauenentschädigung"
Nichterwerbstätigen steht Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 12 Euro je Stunde zu
Arbeitslose Hartz IV-Bezieher, die einen eigenen Haushalt für sich und andere Personen führen und deren persönliches Erscheinen bei einem Gerichtstermin angeordnet wird, haben für diese Zeit Anspruch auf so genannte "Hausfrauenentschädigung" in Höhe von 12 Euro pro Stunde. Dies entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt.
Im zugrunde liegenden Streitfall war das persönliche Erscheinen eines Hartz IV-Beziehers bei einem Gerichtstermin angeordnet worden. Der Termin dauerte etwa zwei Stunden. Der zum Zeitpunkt der Verhandlung arbeitslose Mann führte den Haushalt für Lebensgefährten und Mutter. Zunächst wurde eine Zeitaufwandsentschädigung von 3 €/Stunde festgelegt, weil der Kläger keine Einkünfte habe. Das war dem Mann jedoch zu wenig.Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt erhöhte daraufhin den Stundensatz auf 12 Euro. Nach dem Gesetz komme es nur darauf an, dass man den Haushalt führe und nicht erwerbstätig sei. Daran ändere der Bezug von Erwerbsersatzeinkommen... Lesen Sie mehr
Landgericht Oldenburg, Urteil vom 12.01.2007
- 8 S 515/06 -
Schadensersatzansprüche einer Kassenpatientin aus einem nicht durchgeführten Behandlungsvertrag
Arzt muss Kosten wegen der Nichteinhaltung des Termins ersetzen
Eine Kassenpatientin, die nach getroffener Terminvereinbarung mit dem Arzt keine Kostenübernahmeerklärung abgibt, und der daher die Behandlung nicht durchführt, hat Anspruch auf Schadensersatz. Das hat das Landgericht Oldenburg entschieden.
Die Klägerin machte gegen den beklagten Augenarzt Schadensersatzansprüche geltend. Zwischen den Parteien war am 09.11.05 ein OP-Termin auf den 19.12.05 vereinbart worden. In der Zeit vor dem OP-Termin erhielt die Klägerin zwei Schreiben des Beklagten. Im ersten Schreiben machte der Beklagte den OP-Termin von einer Kostenübernahmeerklärung der gesetzlichen Krankenkasse der Klägerin... Lesen Sie mehr