Werbung
die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Zahnzusatzversicherung“ veröffentlicht wurden
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.06.2013
- 12 U 127/12 -
Bei medizinscher Vertretbarkeit kann ärztliche Heilbehandlung auch bereits nach erster Untersuchung abgeschlossen sein
OLG Karlsruhe zu den Voraussetzungen für die Kostenübernahme einer Heilbehandlung durch die Zahnzusatzversicherung
Ist die Nichtdurchführung einer zahnmedizinischen Behandlung aus ärztlicher Sicht gut vertretbar und wird diese dann zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund medizinischer Notwendigkeit dennoch durchgeführt, ist diese Heilbehandlung nicht als Fortsetzung einer früheren Behandlung anzusehen. Der Patient hat dann Anspruch auf anteilige Kostenübernahme aus einer zwischenzeitlich abgeschlossenen Zahnzusatzversicherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall suchte der Kläger Mitte August 2008 seinen Zahnarzt auf, der eine Röntgenaufnahme anfertigte und im Anschluss auch eine PA-Behandlung durchführte. Bei den Untersuchungen wurde auch festgestellt, dass im Bereich anderer Zähne (15 bis 17) ein nicht idealer Gebisszustand mit teilinsuffizienter Brücken- bzw. Kronensituation vorhanden war. Der Kläger war diesbezüglich jedoch beschwerdefrei. Für die Neuanfertigung von Zahnersatz lag nach Auffassung des Zahnarztes kein akuter Behandlungsbedarf vor. Mit Wirkung zum November 2008 schloss der Kläger die Zahnzusatzversicherung ab. 2011 wurden dann beim Kläger Implantate an den... Lesen Sie mehr
Werbung
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 07.05.2013
- 12 U 153/12 -
Private Zahnzusatzversicherung: Versicherungsschutz entfällt sofern erste zahnmedizinisch notwendige Heilbehandlung bereits vor Vertragsbeginn erfolgte
Heilbehandlung beginnt mit erster Inanspruchnahme der ärztlichen Tätigkeit
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass der Versicherungsschutz einer Zahnzusatzversicherung nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages und vor Ablauf der Wartezeit beginnt. Hat eine zahnärztliche Behandlung bereits begonnen und der Patient schließt aufgrund der Untersuchung eine Zusatzversicherung ab, haftet die Versicherung nicht für Versicherungsfälle, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind. Für den "Beginn der Heilbehandlung" ist dabei der nicht der konkrete Auftrag des Patienten an den Arzt, sondern die behandlungsbedürftige Krankheit und die erste medizinisch notwenige Heilbehandlung selbst entscheidend.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger im April 2009 seine Zahnärztin aufgesucht. Diese behandelte ihn nicht nur wegen eines akuten Eiterherdes im Oberkiefer, sondern überwies ihn Anfang Mai 2009 noch in eine oralchirurgische Praxis zur Anfertigung eines Orthopantomogramms und beriet ihn über Zahnersatz und Implantate. Zu diesem Zeitpunkt waren keine der vorhandenen Zähne mehr... Lesen Sie mehr