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Sozialgericht Dresden, Urteil vom 23.09.2009
- S 25 KR 603/08 -
Krankenversicherten sind Unannehmlichkeiten bei der Umstellung des Lieferanten von Inkontinenzmaterial zumutbar
Krankenkasse kann über Hilfsmittel Vertrag mit neuem Lieferanten abschließen
Einer Versicherten in der gesetzlichen Krankenkasse sind die Unannehmlichkeiten zumutbar, die durch die Umstellung auf einen neuen Lieferanten von Inkontinenzmaterial entstehen. Sie hat keinen Anspruch auf fortdauernde Belieferung mit den gewohnten Produkten, wenn die Krankenkasse Verträge mit einem neuen Lieferanten abgeschlossen hat. Dies hat das Sozialgericht Dresden entschieden.
Die 42 Jahre alte Klägerin leidet an Inkontinenz. Sie benötigt "aufsaugende Hilfsmittel der Inkontinenz" (Windeln). Zunächst bezog die Klägerin die Windeln über ein von Familienangehörigen betriebenes Sanitätshaus. Ihre Krankenkasse KKH-Allianz schloss nach einer Ausschreibung einen Vertrag mit einem anderen Lieferanten, der ab 01.04.2008 alle Versicherten dieser Krankenkasse ausschließlich mit Inkontinenzmaterial versorgen sollte. Die Klägerin teilte der Krankenversicherung mit, dass ihr die persönliche Betreuung vor Ort sehr wichtig sei. Nur so könne sichergestellt werden, dass die Hilfsmittellieferungen ihr diskret zugestellt würden, ohne dass die Nachbarschaft es bemerke.... Lesen Sie mehr
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