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Mittwoch, 17. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „wettbewerbsrechtliches Irreführungsverbot“ veröffentlicht wurden

Landgericht München I, Urteil vom 04.04.2022
- 4 HK O 1503/22, 4 HK O 1965/22 und 4 HK O 55/22 -

Eventagentur darf "Oktoberfest 2022"-Tickets nicht auf irreführende Art und Weise anbieten und veräußern

Angebot von Tischreservierungen für (derzeit noch nicht sicher stattfindendes) Oktoberfest 2022 irreführend

Das Landgericht (LG) München I hat nun drei bereits zuvor erlassene Einstweilige Verfügungen per Urteil bestätigt. Mit den Einstweiligen Verfügungen war einer Eventagentur verboten worden, Tischreservierungen der Oktoberfest-Festzelte „Augustiner“, „Bräurosl“ und „Hofbräu“ im Internet anzubieten und zu veräußern.

Die beklagte Eventagentur wurde verurteilt, den Verkauf von Tickets der Verfügungsklägerinnen zu unterlassen. Die Klägerinnen sind drei Münchner Gastronomiebetriebe, die neben Restaurants und Biergärten insbesondere auf dem Oktoberfest jeweils ein Festzelt betreiben. Die Verfügungsbeklagte ist eine Eventagentur mit Sitz in Berlin. Über eine Internetseite vertreibt sie Tischreservierungen auf dem Oktoberfest 2022, unter anderem auch in den Festzelten der Klägerinnen, obwohl derzeit noch nicht feststeht, ob das Oktoberfest 2022 in München stattfinden wird.Zur Überzeugung der Kammer ist das Angebot der Beklagten irreführend und verstößt gegen... Lesen Sie mehr

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.08.2013
- I ZR 188/11 -

Bundesgerichtshof entscheidet im Streit zwischen der weltweit tätigen Hard Rock-Gruppe und dem "Hard Rock Cafe Heidelberg"

Ansprüche gegen den Betrieb des Heidelberger Restaurants unter der Bezeichnung "Hard Rock" sind verwirkt

Das "Hard Rock Cafe Heidelberg" kann unter dieser Bezeichnung weiter betrieben werden, es dürfen dort aber keine mit dem international bekannten "Hard-Rock-Cafe-Logo" gekennzeichneten Artikel mehr verkauft werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin zu 1, die zur weltweit tätigen Hard-Rock-Gruppe gehört, betreibt Hard-Rock-Cafés in Berlin, München und Köln. Die Klägerin zu 2 ist Inhaberin zahlreicher Wort- und Wort-/Bildmarken "Hard Rock Cafe". Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3 ist, betreibt ein Restaurant unter der Bezeichnung "Hard... Lesen Sie mehr




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