die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „verspätete Mitteilung über Eintritt eines Versicherungsfalls“ veröffentlicht wurden
Amtsgericht München, Urteil vom 08.11.2007
- 223 C 17445/07 -
Kein Schadensersatz aus Reisegepäckversicherung für verloren gegangenen Koffer nach verspäteter Verlustmeldung
Ersatz erfolgt nur bei "unverzüglicher" Meldung des Schadens
Wer den Verlust eines Gepäckstücks nicht umgehend dem Flugunternehmen mitteilt, dem kann eine Reisegepäckversicherung den Ersatz des Schadens verweigern. Unter Unverzüglichkeit ist dabei eine Meldung noch am selben Tag und am besten persönlich an der dafür zuständigen Stelle des Flugunternehmens zu verstehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Fall machte die Klägerin Ansprüche aus einer Reisegepäckversicherung geltend, die sie für sich, ihren Ehemann und für ihr zehnjähriges Kind mit einer Versicherungssumme von 3.000 Euro abgeschlossen hatte. Anlass war eine Flugreise in die Türkei, die von Ende Dezember bis Anfang Januar stattfinden sollte. Nach ihrer Rückkehr am 11. Januar mit Ankunft am Flughafen Frankfurt stellte die Frau den Verlust eines Gepäckstücks fest, das auch nach erfolgter Suche nicht wieder aufgefunden werden konnte. Daraufhin forderte sie von ihrer Versicherung den Ersatz des Schadens, den sie auf eine Summe von 1.285 Euro bezifferte.... Lesen Sie mehr
Amtsgericht München, Urteil vom 23.03.2010
- 244 C 26368/09 -
Versicherungsnehmer muss Schaden unverzüglich seiner Versicherung anzeigen - notfalls auch mündlich oder telefonisch
Mitteilung eines Wasserschadens an Wohngebäudeversicherung 6 Wochen nach Schadensereignis ist zu spät
Ein Versicherungsnehmer muss unverzüglich einen Schadenseintritt bei seiner Versicherung anzeigen, um seinen Schadensersatzanspruch nicht zu verlieren. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Antrag auf Abschluss einer Versicherung gestellt, der Versicherungsschein aber von der Versicherung noch nicht zugesandt wurde. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Ein Ehepaar stellte im November 2007 bei einem Versicherungsunternehmen einen Antrag auf Abschluss einer Wohngebäudeversicherung für ihr Wohnhaus. Einen Monat später kam es zu einem Wasserschaden. Diesen ließ das Ehepaar richten. Als sie dann Mitte Januar 2008 den Versicherungsschein für ihre Versicherung erhielten, meldeten sie den Schaden, reichten die Rechnungen für die Reparaturarbeiten... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2009
- 12 U 79/09 -
Berufsunfähigkeit: Versicherungsnehmer muss im Schadensfall frühestmöglich die Versicherung informieren
Leistungsbeschränkung bei verspäteter Mitteilung des Eintritts der Berufsunfähigkeit
Wer berufsunfähig geworden ist und seine Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen will, muss diese unmittelbar nach Eintritt des Versicherungsfalls hierüber informieren. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg. Die Richter führten auch aus, dass für den Versicherungsnehmer keine Veranlassung bestehe mit der Meldung bei seiner Berufunfähigkeitsversicherung zu warten, bis der gesetzliche Rentenversicherungsträger über die Berufsunfähigkeit entschieden habe.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Versicherter eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen und war tatsächlich berufsunfähig geworden. Statt sich jedoch mit seinem Versicherer auseinanderzusetzen, wartete er die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung ab, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligen sollte. Nachdem das geschehen und zwölf Monate... Lesen Sie mehr
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Amtsgericht München, Urteil vom 08.06.2008
- 222 C 35329/06 -
Versicherungsfall muss unverzüglich der Versicherung gemeldet werden - Meldung nur bei Behörden reicht nicht aus
Anzeige erfolgte über zwei Monate nach dem Schadensereignis
Ein Versicherter muss jede Möglichkeit nutzen, unverzüglich seiner Versicherung anzuzeigen, dass er beraubt wurde, ansonsten verliert er den Versicherungsschutz. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.
Der spätere Kläger hatte bei der Beklagten eine Hausratversicherung abgeschlossen, die auch eine Entschädigung für geraubte Gegenstände vorsah. Die Versicherungspolice enthielt auch den Passus, dass bei Eintritt eines Schadensfalls dieser unverzüglich anzuzeigen sei. Verletze der Versicherte diese Pflicht, müsse die Versicherung nicht zahlen.Am 22.1.2006 saß der Kläger... Lesen Sie mehr