Werbung
die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Versorgungsabschlag“ veröffentlicht wurden
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 08.06.2018
- 5 K 196/17.KO -
Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand: Beamter muss bei fehlendem Hinweis auf Schwerbehinderung Versorgungsabschlag hinnehmen
Schwerbehinderung und ein zum Zeitpunkt der Antragstellung noch laufendes Verfahren zur Erhöhung des GdB zu keinem Zeitpunkt erwähnt
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Beamter, der zwar eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand beantragt, dabei aber mit keinem Wort eine Schwerbehinderung und ein zum Zeitpunkt der Antragstellung noch laufendes Verfahren zur Erhöhung des Grads seiner Behinderung erwähnt, einen Versorgungsabschlag hinnehmen muss.
Dem 1952 geborenen Kläger, einem ehemaligen Ministerialrat im Landesdienst, bescheinigte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, der Grad seiner Behinderung (GdB) betrage 40. Nach einem Unfall und hierdurch bedingt zwei Operationen stand fest, dass der Kläger weitere Beeinträchtigungen zurückbehalten würde. In der Folge beantragte er bei der zuständigen Stelle die Erhöhung seines GdB. Noch vor Abschluss des Verfahrens bat er im März 2016 um die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand mit dem Hinweis, er gehe davon aus, dass der Gesamtabzug von seiner Pension 3,6 % betrage. Sein Antrag wurde unter dem 14. April 2016 positiv beschieden und... Lesen Sie mehr
Werbung
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.04.2009
- 3 K 77/09 -
Ruhestandsbeamte, die vor dem 31.12.1991 im Beamtenverhältnis standen und die teilzeitbeschäftigt waren, können Neuberechnung ihrer Versorgungsbezüge verlangen
Land darf nicht an ursprünglich fehlerhaft festgesetzten Versorgungsregelung festhalten
Ruhestandsbeamte, die vor dem 31.12.1991 im Beamtenverhältnis standen und teilzeitbeschäftigt waren und die bei ihrer Zurruhesetzung den Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nicht angefochten hatten, können nachträglich - trotz der Bestandskraft der Festsetzung der Versorgungsbezüge - eine Neuberechnung ihrer Versorgungsbezüge ohne Versorgungsabschlag verlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden.
Die Klägerin, eine Lehrerin, war 2003 in den Ruhestand getreten. Bei der Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge war ihr Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte in Höhe von etwa 240 EUR monatlich gekürzt worden. Ein solcher Versorgungsabschlag wurde bis vor kurzem bei allen Beamten berücksichtigt, die vor dem 31.12.1991 im Beamtenverhältnis standen. Für später... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 26.06.2008
- 5 E 1923/07 -
Versorgungsabschlag für Beamte bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit rechtens
Bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit kann bis zu 10,8 % abgezogen werden
Das Verwaltungsgericht Gießen hat Urteil hat die Klage eines Lehrers abgewiesen, der sich gegen die Kürzung seines Ruhegehaltes gewandt hatte.
Der Kläger, ein Lehrer, war wegen Dienstunfähigkeit deutlich vor Erreichen des Pensionsalters wegen einer nicht auf einem Dienstunfall beruhenden Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Die Versorgungsbehörde zog vom errechneten Ruhegehaltssatz einen im Beamtenversorgungsgesetz bei vorzeitigem Ruhestand vorgesehenen so genannten Versorgungsabschlag ab, der sich an den... Lesen Sie mehr
Werbung
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.06.2008
- 2 BvL 6/07 -
Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig
Frauen werden durch diese Regelung benachteiligt
Es stellt eine Frauendiskriminierung dar, dass Beamte in Teilzeitbeschäftigung geringere Pensionsansprüche geringere Pensionen erhalten. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Der Abschlag sei verfassungswidrig und deshalb nichtig, erklärten die Richter. Vor allem Frauen würden aus familiären Gründen Teilzeitarbeit leisten, so dass sich der Abschlag als Schlechterstellung von Frauen auswirke.
Die Höhe des Ruhegehalts eines Beamten bestimmt sich nach Prozentsätzen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, den Ruhegehaltssätzen. Bis zum 31.Dezember 1991 galt für die Berechnung des Ruhgehaltssatzes eine degressive Tabelle. Das Ruhegehalt betrug bei Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit 35 %. Mit jedem weiteren Dienstjahr bis zum 25. Dienstjahr stieg es um 2 %,... Lesen Sie mehr