die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Vergnügungssteuerbescheid“ veröffentlicht wurden
Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 20.03.2018
- 2 L 111/18.KO -
Keine Vergnügungssteuerpflicht für Festival für elektronische Musik
Festival "World of Elements" ist als Musik- und nicht als steuerpflichtige Tanzveranstaltungen anzusehen
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat dem Eilantrag einer Veranstaltungsagentur stattgegeben und entschieden, dass für ein Festival für elektronische Musik keine Vergnügungssteuer besteht.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Verfahrens - eine Veranstaltungsagentur - veranstaltete in den Jahren 2015, 2016 und 2017 das Festival "World of Elements" im Fort Asterstein in Koblenz. Mit zwei Bescheiden zog die Stadt Koblenz die Antragstellerin zur Vergnügungssteuer für die drei Veranstaltungen in fünfstelliger Höhe heran. Der Steuerbemessung wurden die erzielten Eintrittsentgelte zugrunde gelegt und mit dem Steuersatz von 20 % belegt. Nach der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Koblenz sind unter anderem Tanzveranstaltungen als Vergnügungen gewerblicher Art der Besteuerung unterworfen.In dem von der Antragstellerin... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 06.11.2013
- 8 K 28/13 -
Massagestudio muss für "Tantra-Massagen" Vergnügungssteuer zahlen
Voraussetzungen für gezieltes Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen erfüllt
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage der Betreiberin eines Massagestudios gegen die Heranziehung zu Vergnügungssteuern für "Tantra-Massagen" durch die Landeshauptstadt Stuttgart abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht erachtet die Festsetzung einer Vergnügungssteuer für den Betrieb der Klägerin durch die Stadt Stuttgart als rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der städtischen Vergnügungssteuersatzung erfüllt sind. Danach unterliegt "das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 06.02.2013
- 8 K 1993/12 -
Keine Vergnügungssteuer auf PCs im Internet-Café, die nicht zum Spielen bereitgehalten werden
Fehlende Ermächtigungsgrundlage zur Heranziehung eines Internetcafé-Betreibers zur Vergnügungssteuer
Der Betreiber eines Internet-Cafés, in dem PCs ausschließlich zum Zwecke der Kommunikation und nicht zum Spielen bereitgehalten werden, darf nicht zur Vergnügungssteuer herangezogen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger betreibt in Stuttgart ein Internet-Café mit Callshop, in dem er im Februar 2012 acht PCs aufgestellt hatte. Für die Nutzung eines PCs zahlen seine Kunden pro Stunde zwei Euro. Die Landeshauptstadt Stuttgart setzte mit Bescheid vom 29.02.2012 für Februar 2012 Vergnügungssteuern in Höhe von insgesamt 472 Euro fest... Lesen Sie mehr