wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „undichte Fenster“ veröffentlicht wurden

Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil vom 22.07.2021
- 14 C 75/20 -

Keine Mietminderung wegen undichter und klirrender Holz-Kastendoppelfenster in Altbauwohnung

Mietmangel bei Eindringen von Feuchtigkeit durch z.B. Schlagregen oder erheblicher Beeinträchtigung durch Zugluft

Undichte und klirrende Holz-Kastendoppelfenster in einer Altbauwohnung begründen grundsätzlich kein Recht zur Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB. Ein Mietmangel kann aber angenommen werden, wenn Feuchtigkeit zum Beispiel bei Starkregen eindringt oder eine erhebliche Beeinträchtigung durch Zugluft besteht. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung in Berlin beanspruchten seit dem Jahr 2017 unter anderem deshalb eine Mietminderung, weil die Holz-Kastendoppelfenster undicht, zugig und nicht mehr ausreichend im Holzrahmen befestigt gewesen seien, so dass die Fenster geklirrt hätten. Zudem soll bei niedrigen Außentemperaturen der Wärmeverlust und die Zugigkeit deutlich zu spüren gewesen sein. Da der Vermieter ein Recht zur Mietminderung nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.Das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschied gegen die Mieter. Ihnen stehe kein Recht zur Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB... Lesen Sie mehr

Werbung

Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil vom 26.08.2015
- 104 C 85/15 -

Ausfall des Fahrstuhls rechtfertigt für Dachgeschossmieter Mietminderung von 14 %

Kein Recht zur Mietminderung wegen geringer Undichtigkeit der Fenster, handtellergroßem Wasserfleck in Küche sowie dauerhafter Flurbeleuchtung

Der Mieter einer Dachgeschosswohnung kann seine Miete um 14 % mindern, wenn der Fahrstuhl nicht in Betrieb ist. Ein Recht zur Mietminderung besteht aber nicht bei einer nur geringen Undichtigkeit der Fenster, einem handtellergroßen Wasserflecks in der Küche sowie dauerhafter Flurbeleuchtung. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Dachgeschosswohnung seine Miete wegen mehrerer behaupteter Mängel. Da die Vermieterin das Minderungsrecht nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.Nach Ansicht des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg habe der Ausfall des Fahrstuhls eine Mietminderung von 14 % gerechtfertigt. Die Schwerbehinderung des Mieters... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 07.10.1986
- 47 C 2059/85 -

Undichte Fenster stellen Mietmangel dar

Entstehung von Zugluft und Verschwendung von Heizenergie aufgrund undichter Fenster

Undichte Fenster in einer Mietwohnung stellen einen Mietmangel dar. Denn aufgrund der Undichtigkeit kommt es zu Zugluft und zur Verschwendung von Heizenergie, der Vermieter ist somit verpflichtet den Mangel zu beseitigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung verlangten von ihren Vermietern die Reparatur ihrer Fenster, da diese undicht waren. Die Vermieter lehnten eine Reparatur ab, sodass der Fall vor Gericht kam.Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Mieter. Die Vermieter seien zur Mangelbeseitigung verpflichtet gewesen.... Lesen Sie mehr

Werbung

Amtsgericht Villingen-Schwenningen, Urteil vom 03.10.2015
- 11 C 243/14 -

Nicht funktionierende Heizung berechtigt auch außerhalb der Heizperiode bei unangenehm kalten Temperaturen zur Mietminderung von 50 %

Mietminderung ebenfalls wegen undichter Fenster, Nichtbeseitigung von Bauschutt und Fehlens einer echten Wohnungseingangstür gerechtfertigt

Funktioniert eine Heizung nicht, so rechtfertigt dies auch außerhalb der Heizperiode eine Mietminderung in Höhe von 50 %, wenn es angesichts des übrigen Zustands der Wohnung unangenehm kalt ist. Zudem ist eine Mietminderung wegen undichter Fenster in Höhe von 15 %, der Nichtbeseitigung von Bauschutt in Höhe von 10 % und des Fehlens einer echten Wohnungseingangstür in Höhe von 5 % gerechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete für April und Mai 2010 sowie von August bis Dezember 2010. Hintergrund dessen waren mehrere Mängel. So funktionierte die Heizung nicht, was dazu führte, dass es unangenehm kalt in der Wohnung war. Zudem waren die Fenster undicht, es lag Bauschutt auf dem Anwesen und als Wohnungseingangstür fungierte lediglich... Lesen Sie mehr

Landgericht Kassel, Urteil vom 30.07.1987
- 1 S 274/84 -

Zugluft im Haus und Wassereintritt aufgrund mangelhafter Dichtung rechtfertigen Mietminderung von 20 %

Zumutbarer Luftaustausch lag nicht mehr vor

Kommt es aufgrund der defekten Dichtung an Türen und Fenstern eines vermieteten Hauses zu Zugluft und Wassereintritt, ist der Mieter berechtigt seine Miete um 20 % zu mindern. Dies hat das Landgericht Kassel entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall herrschte in einem vermieteten Haus Zugluft. Ein beauftragter Sachverständiger ermittelte als Grund, beschädigte Dichtungen an Fenstern und Türen. Unter anderem wies die Haustür einen Spalt von 8 mm auf. Aufgrund der mangelhaften Dichtungen kam es nicht nur zu einem Lufteintritt mit einer Geschwindigkeit von 0,15 m/sec, sondern zudem auch zu Wassereintritt im Falle eines Regens.... Lesen Sie mehr

Landgericht Berlin, Urteil vom 01.04.2011
- 63 S 338/10 -

Erkennbare Undichtigkeit von Fenstern bei Mietvertragsschluss schließt späteres Minderungsrecht aus

Grundsätzlich begründet Undichtigkeit von Fenstern Recht zur Mietminderung

Erkennt der Mieter bei Mietvertragsschluss nicht, dass die Fenster undicht sind, so kann er später nicht seine Miete mindern, wenn aufgrund der Undichtigkeit Zugluft und Regenwasser eintritt. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall machten die Mieter einer Wohnung eine Mietminderung von 10 % geltend. Zur Begründung trugen sie vor, dass aufgrund der Undichtigkeit der Holzkastendoppelfenster Zugluft und Regenwasser in die Wohnung eintraten. Die Vermieter hielten dem Begehren entgegen, dass die Undichtigkeit der Fenster bei Mietvertragsschluss erkennbar gewesen sei.... Lesen Sie mehr

Amtsgericht München, Urteil vom 11.12.2012
- 473 C 25342/12 -

Mieter muss Baumaßnahmen zur erforderlichen Erhaltung der Mietsache dulden

Farbwechsel der Fensterrahmen von "Eiche braun" auf "weiß" stellen für Mieter nur minimale optische Beeinträchtigung dar

Ist der Austausch von undichten Fenstern dringend erforderlich, hat der Mieter den Einbau von weißen Fenstern zu dulden, auch wenn die ursprünglichen Fenster die Farbgebung "Eiche braun" aufwiesen. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall beanstandete eine Münchner Mieterin ihrem Vermieter gegenüber mehrfach die Undichtigkeit einiger Fenster ihrer Wohnung sowie der Balkontüre. Daraufhin beschloss dieser, die Fenster und die Balkontüre auszutauschen. Die neuen Fenster sollten allerdings innen und außen weiß sein, wohin gehend die alten Fenster in der Farbe "Eiche braun" gefertigt waren.... Lesen Sie mehr

Landgericht Berlin, Urteil vom 08.06.2012
- 63 S 423/11 -

Regelmäßige Raumtemperatur von 19°C rechtfertigt Mietminderung

Unzureichende Beheizbarkeit begründet Mietmangel, nicht Verstoß gegen DIN-Normen

Eine unzureichende Beheizbarkeit von Wohnräumen und nicht der Verstoß gegen DIN-Normen begründen einen Mangel. Erreicht die Raumtemperatur regelmäßig nur 19°C, rechtfertigt dies eine Mietminderung in Höhe von 5 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer nicht ausreichenden Beheizbarkeit seiner Wohnräume minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete. Die unzureichende Beheizung war zum einen darauf zurückzuführen, dass die Heizungsanlage nach Feststellung eines Sachverständigen nicht die nach der DIN 4701 erforderliche Heizleistung erbrachte und dass die Fenster undicht waren.... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Osnabrück, Urteil vom 31.03.1995
- 14 C 231/94 -

Mieterhöhung berechtigt zur Minderung trotz bisher hingenommener Mängel

Minderungsrecht entsteht mit der Mieterhöhung neu

Hat ein Mieter die Mängel einer Wohnung bisher anstandslos hingenommen, so lebt sein Recht zur Minderung dann wieder auf, wenn der Vermieter die Miete erhöht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Osnabrück hervor.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte der Vermieter einer Wohnung eine Mieterhöhung. Daraufhin minderte der Mieter der Wohnung seine Miete wegen Mängel. So war die Isolierung der Wände und die Dichtigkeit der Fenster ungenügend, die Regelung des Heizkörpers nicht möglich und es bestanden Wasserschäden an den Wänden. Der Kläger erkannte dies nicht an und klagte.Das... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Kassel, Urteil vom 14.07.1993
- 802 C 2502/92 -

Blinde und feuchtigkeitsbeschlagene Isolierglasscheibe ist ein Mietmangel und berechtigt zur Mietminderung

Blinde Isolierglasscheiben beeinträchtigen die Sicht und vermitteln Gefühl eines schlechten Raumklimas

Werden Isolierglasfenster im Laufe der Zeit blind und sind infolge von Undichtigkeit häufig mit Feuchtigkeit beschlagen, so ist darin ein Mangel der Mietsache zu sehen. Ein Mieter kann dann die Miete um 5 % je Glasscheibe mindern. Dies hat das Amtsgericht Kassel entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mieter die Miete gemindert, da mehrere blinde Isolierglasscheiben in der Wohnung vorhanden waren. Im Schlafzimmer hatte der Mieter zwei blinde Fensterscheiben und in der Küche eine blinde Scheibe. Zwischen den einzelnen Scheiben bildete sich Niederschlag, da die Isolierscheiben undicht geworden sind. Dadurch beeinträchtigte sich die Sicht durch die Scheiben.... Lesen Sie mehr




Werbung