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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2011
- 4 S 1676/10, 4 S 1677/10 -
VGH: An- und Ablegen der Polizeiuniform keine Arbeitszeit
Für Dienstwaffe und Schutzweste gilt Anderes
Wenn ein Polizeibeamter seine Polizeiuniform in den Diensträumen vor Beginn und nach Ende seiner Schicht an- und ablegt, dann gehört dies nicht zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Beamten. Auch das so genannte Übergabegespräch beim Schichtwechsel gehört nicht dazu. Anderes gelte nur für die Zeit des An- und Ablegens von Dienstwaffe und Schutzweste. Dies hat der Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall klagten zwei Polizeibeamten gegen das Land Baden-Württemberg. Sie leisten bei den Polizeidirektionen Mannheim und Tauberbischofsheim Streifendienst in Wechselschicht. Ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 41 Stunden wird durch Dienstplan geregelt und auf einem Arbeitszeitkonto (Stundenblatt) geführt. Sie beantragten im Jahr 2008, die Zeiten für das An- und Ablegen von Uniform, Dienstwaffe und Schutzweste ("Rüstzeit") mit 15 Minuten/Dienstschicht ihren Arbeitszeitkonten gutzuschreiben bzw. als Arbeitszeit anzuerkennen. Ein Kläger begehrte dies auch für die Zeit notwendiger Gespräche mit Kollegen... Lesen Sie mehr
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