Werbung
die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Tonnagebesteuerung“ veröffentlicht wurden
Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 24.11.2022
- 6 K 68/21 -
Finanzgericht Hamburg legt Neuregelung der Tonnagesteuer dem BVerfG vor
Ist die rückwirkende Neuregelung verfassungswidrig?
Das Finanzgericht Hamburg hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu der Frage angerufen, ob § 52 Abs. 10 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) vom 2. Juni 2021 (BGBl. I. 2021, 1259) insoweit verfassungswidrig ist, als darin die rückwirkende Anwendung des § 5 a Abs. 4 Sätze 5 bis 7 EStG in der Fassung des AbzStEntModG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen, angeordnet wird.
Hintergrund der Vorlage ist eine mit dem AbzStEntModG rückwirkend ab Einführung der sog. Tonnagesteuer (§ 5 a EStG) im Jahr 1999 in Kraft getretene Neuregelung, die den sog. Unterschiedsbetrag betrifft. Ein solcher Betrag wird bei der erstmaligen Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage vom Finanzamt für jedes dem Schiffsbetrieb unmittelbar dienende Wirtschaftsgut und für jeden Mitunternehmer gesondert festgestellt. Damit werden die sich in den Wirtschaftsgütern (im Wesentlichen das Schiff) vor dem Wechsel zur sog. Tonnagebesteuerung angesammelten stillen Reserven als Besteuerungssubstrat festgehalten.Diese müssen... Lesen Sie mehr
Werbung
Finanzgericht Hamburg, Gerichtsbescheid vom 04.05.2021
- 2 K 61/19 -
Tonnagebesteuerung: Hinzurechnung von Sondervergütungen
Nach Einstellung werbender Tätigkeiten entstandene Sondervergütungen zählen nicht zum Gewerbeertrag
Das FG Hamburg hat entschieden, dass Sondervergütungen auch insoweit dem nach der Tonnage gemäß § 5 a Absatz 1 EStG ermittelten Gewinn hinzuzurechnen sind, als sie nach der Betriebsveräußerung oder -aufgabe entstanden sind. Sondervergütungen, die nach Einstellung der werbenden Tätigkeit entstehen, zählen jedoch nicht zum fiktiven Gewerbeertrag im Sinne von § 7 Satz 3 Alt. 1 GewStG (i.d.F. des JStG 2019); die Vorschrift führt lediglich zu einer Fiktion von Gewerbeertrag, aber nicht zur Fiktion eines Gewerbebetriebes.
Nach § 5 a EStG können Gewerbebetriebe mit Geschäftsleitung im Inland ihren Gewinn aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr auf Antrag nach der im Betrieb geführten Tonnage ermitteln. Dieser nach § 5 a EStG ermittelte Gewinn gilt als Gewerbeertrag i.S. von § 7 Satz 1 GewStG.Der BFH zählte in ständiger Rechtsprechung hierzu auch die nach § 15... Lesen Sie mehr