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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Therapiedreirad“ veröffentlicht wurden
Sozialgericht Fulda, Urteil vom 16.12.2010
- S 11 KR 7/09 -
SG Fulda: Krankenkasse muss Therapiedreirad bezahlen
Zum Ausgleich der Behinderung bezweckte soziale Integration kann nicht durch notwendige Anwesenheit eines Erwachsenen ausgeschlossen werden
Behinderte sind beim Gebrauch eines Hilfsmittels nicht mit Gesunden vergleichbar. Ein Therapiedreirad ist bei behinderten Minderjährigen im Grundschulalter ein geeignetes Hilfsmittel, wenn hierdurch die soziale Integration in die Gruppe Gleichaltriger ermöglicht wird. Die Integration wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Dreirad nur bei Anwesenheit von Erwachsenen genutzt werden kann. Dies entschied das Sozialgericht Fulda.
Der achtjährige Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls leidet an dem Angelman-Syndrom. Es handelt sich hierbei um eine genetisch bedingte Erkrankung, die mit einer erheblichen geistigen und körperlichen Behinderung einher geht. Die beklagte Krankenkasse hatte die Bewilligung des Therapiedreirades abgelehnt, weil der Kläger zu einer eigenbestimmten und selbstständigen Nutzung des Rades nicht in der Lage sei. Eine soziale Integration sei nicht möglich, weil beim Gebrauch ständig die Anwesenheit eines Erwachsenen erforderlich sei.Während des gerichtlichen Verfahrens hatte das Sozialgericht Fulda zunächst zwei Termine vor Ort durchgeführt,... Lesen Sie mehr
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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.12.2009
- L 8 KR 311/08 -
Hessisches LSG: Krankenkasse muss Therapierad zahlen
Drohendem Verlust der Gehfähigkeit muss durch Kostenübernahme der Krankenkasse für Behindertendreirad vorgebeugt werden
Soweit ein Therapierad dem drohenden Verlust der Gehfähigkeit vorbeugt, sind die Kosten für dieses Hilfsmittel von der gesetzlichen Krankenkasse zu übernehmen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Fall klagte eine 44-jährige Frau, die seit ihrer Geburt an einer Tetraspastik leidet. Die halbtags berufstätige Frau benutzt seit ihrem 16. Lebensjahr zur Ergänzung der Krankengymnastik ein Behindertendreirad. Das Dreirad ersetzt zwar den Rollstuhl nicht vollständig. Durch das tägliche Training konnte die Frau aus dem Landkreis Marburg bislang ihre Gehfähigkeit... Lesen Sie mehr
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 24.04.2008
- L 8 KR 40/07 -
LSG Hessen: Kein Anspruch auf Therapierad für Behinderte
Krankenkasse muss nur Kosten für Hilfsmittel zahlen, die "Grundbedürfnisse des täglichen Lebens" betreffen
Behinderte Menschen haben in der Regel gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch darauf, zum Ausgleich ihrer Behinderung mit einem entsprechenden Fahrrad versorgt zu werden. Erst wenn ein Therapiedreirad zur Befriedigung der "elementaren Bewegungsfreiheit" erforderlich ist, besteht eine entsprechende Versorgungspflicht im Rahmen der medizinischen Rehabilitation. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Eine 1974 geborene, unter Paraspastik leidende Frau aus Offenbach beantragte die Versorgung mit einem Therapiedreirad. Die behinderte Frau kann mit einer Gehhilfe lediglich fünf Meter und mit einem Rollator weniger als einen Kilometer zurücklegen. Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten von knapp 2.300 € mit der Begründung ab, dass ein Fahrrad ein Gebrauchsgegenstand des täglichen... Lesen Sie mehr
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