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Freitag, 6. Dezember 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Schlangenhaltung“ veröffentlicht wurden

Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 19.07.1990
- 20 W 149/90 -

Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft kann Haltung von Ratten und Schlangen untersagen

Ratten- und Schlangenhaltung stellt keine ordnungsgemäße Verwaltung dar

Eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft kann durch einen Mehrheitsbeschluss das Halten von Schlangen und Ratten in der Eigentumswohnung verbieten. Denn eine solche Tierhaltung entspricht keinem ordnungsgemäßen Gebrauch des Sondereigentums. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hielt ein Wohnungseigentümer in seiner etwa 80 qm großen Wohnung elf Schlangen, davon drei etwa zwei Meter lange Boas, sowie ca. 96 Ratten und Mäuse. Diese dienten als Lebendfutter und wurden in vier Käfigen gezüchtet. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hielt dies für unzulässig und hat daher mehrheitlich beschlossen, das Halten von Ratten und Schlangen zu verbieten. Der Wohnungseigentümer klagte daraufhin gegen den Beschluss.Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied gegen den Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümergemeinschaft habe... Lesen Sie mehr

Landgericht Bochum, Beschluss vom 20.12.1988
- 7 T 767/88 -

Haltung von 30 Giftschlangen wegen Angst der Wohnungseigentümer unzulässig

Übermäßiger Gebrauch des Sondereigentums liegt vor

Werden in einer Eigentumswohnung 30 Giftschlangen gehalten und ruft dies bei anderen Wohnungseigentümern Ängste hervor, so stellt die Schlangenhaltung einen übermäßigen Gebrauch des Sondereigentums dar. Die Schlangen müssen daher aus der Wohnung entfernt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bochum hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hielt der Mieter einer Eigentumswohnung in 27 Terrarien etwa 40 Schlangen, von denen wiederum ca. 30 giftig waren. Eine benachbarte Wohnungseigentümerin gab an durch die Schlangenhaltung nicht mehr ruhig schlafen zu können und verlangte die Beseitigung der Schlangen.Das Landgericht... Lesen Sie mehr

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 20.05.2011
- VG 1 K 78.11 -

VG Berlin: Privater Erwerb einer Schwarzschwanz-Klapperschlange wird nicht genehmigt

Privates Interesse an Haltung einer Giftschlange muss hinter Schutzzweck zurücktreten

Privatpersonen ist der Erwerb, das Halten und die Zucht einer Schwarzschwanz-Klapperschlange nicht (mehr) gestattet. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin.

Der Kläger , dem nach früherem Recht eine Ausnahmegenehmigung zum Halten gefährlicher Tiere wildlebender Art gewährt worden war, begehrte eine Haltungs- und Zuchtgenehmigung für den Neuerwerb einer Schwarzschwanz-Klapperschlange. Das Bezirksamt lehnte die Erteilung der Genehmigung unter Verweis auf die Neufassung der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Art ab.... Lesen Sie mehr

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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2009
- 3 K 1609/08 -

Behörde darf Tierhalter eine Boa constrictor entziehen

Besonderer Artenschutz nach dem Bundesnaturschutzgesetz

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine im Jahr 2006 vom Polizeivollzugsdienst beschlagnahmte und im Jahr 2007 von der Stadt Karlsruhe eingezogene, knapp 2 m lange Riesenschlange (Boa Constrictor Imperator - Kaiserboa) dem Eigentümer nicht zurückgegeben werden muss. Ferner hat der Kläger die Kosten zu tragen, die für die behördliche Unterbringung der Schlange im Naturkundemuseum Karlsruhe entstanden sind.

Die Boa war beschlagnahmt worden, nachdem sich der Eigentümer mit ihr in der Öffentlichkeit gezeigt hatte. Auf Aufforderung der Stadt Karlsruhe hatte er verschiedene Schriftstücke vorgelegt, die beweisen sollten, dass er zum Besitz der dem besonderen Artenschutz unterliegenden Schlange berechtigt war. Diese Papiere hielten die Stadt Karlsruhe und auch das Regierungspräsidium Karlsruhe... Lesen Sie mehr

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.12.2008
- 1 BvR 2639/08 -

Verfassungsbeschwerde gegen Gesetz zum Verbot der Schlangenhaltung erfolglos

Die Verfassungsbeschwerde eines Besitzers von giftigen Schlangen, der sich unmittelbar gegen das in Hessen geltende gesetzliche Verbot der Haltung gefährlicher Tiere wendet (siehe § 43 a des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG), wurde von der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Beschwerdeführer hat als Halter von Schlangen, die er bis 2007 angeschafft hatte, einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von dem gesetzlichen Verbot der Haltung gefährlicher Tiere bei der zuständigen Behörde gestellt, über den bisher noch nicht entschieden ist.Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nahm diese Verfassungsbeschwerde... Lesen Sie mehr