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Amtsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 08.10.2015
- 29 C 905/15 -
"Benzinklausel": Kein Versicherungsschutz durch Privathaftpflicht bei Schäden aufgrund Schiebens eines nicht fahrbereiten Pkw
Schäden sind beim Gebrauch des Fahrzeugs entstanden
Kommt es beim Schieben eines nicht fahrbereiten Pkw im öffentlichen Straßenraum zu einem Schadensfall, so besteht aufgrund einer "Benzinklausel" kein Versicherungsschutz durch die Privathaftpflichtversicherung. Denn in einem solchen Fall ist der Schaden bei dem Gebrauch des Fahrzeugs entstanden. Dies hat das Amtsgericht Mönchengladbach entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2014 wollte ein Mann seinen Pkw aus seiner Einfahrt auf die gegenüberliegende Straßenseite schieben. Das Fahrzeug, welches nicht mehr über einen Motor verfügte und weder versichert noch für den Straßenverkehr zugelassen war, sollte von einem Schrotthändler abgeholt werden. Bei dem Schieben des Pkw wurde ein parkendes Fahrzeug beschädigt, wodurch ein Schaden von 3.000 EUR entstand. Der Pkw-Besitzer beanspruchte aufgrund dessen seine Privathaftpflichtversicherung. Diese lehnte jedoch unter Hinweis auf die im Versicherungsvertrag aufgenommene "Benzinklausel" eine Einstandspflicht ab. Nach der Klausel... Lesen Sie mehr
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