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Freitag, 29. März 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Repräsentantin“ veröffentlicht wurden

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.06.2017
- 2 BvR 1333/17 -

Referendarin im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Hessen scheitert mit Eilantrag gegen Kopftuchverbot

Auch Rechtsreferendare haben als Repräsentanten staatlicher Gewalt staatliches Neutralitätsgebot zu beachten

Das Bundes­verfassungs­gericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einer Referendarin im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Hessen abgelehnt. In Hessen dürfen Rechts­referendarinnen, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen, bei Verhandlungen im Gerichtssaal nicht auf der Richterbank sitzen, keine Sitzungsleitungen und Beweisaufnahmen durchführen, keine Sitzungs­vertretungen für die Amtsanwaltschaft übernehmen und während der Verwaltungsstation keine Anhörungs­ausschuss­sitzung leiten. Die Beschwerdeführerin, die als Ausdruck ihrer individuellen Glaubensüberzeugung in der Öffentlichkeit ein Kopftuch trägt, wandte sich mit ihrer Verfassungs­beschwerde und dem damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen diese Beschränkungen und rügt vornehmlich die Verletzung ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und ihrer Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG). Die Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts beruht auf einer Folgenabwägung.

Die Beschwerdeführerin des zugrunde liegenden Verfahrens hat die deutsche und die marokkanische Staatsbürgerschaft. Als Ausdruck ihrer individuellen Glaubensüberzeugung trägt sie in der Öffentlichkeit ein Kopftuch. Sie ist seit Januar 2017 Rechtsreferendarin im Land Hessen. Referendarinnen im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Hessen, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen, dürfen bei Verhandlungen im Gerichtssaal nicht auf der Richterbank sitzen, keine Sitzungsleitungen und Beweisaufnahmen durchführen, keine Sitzungsvertretungen für die Amtsanwaltschaft übernehmen und während der Verwaltungsstation keine Anhörungsausschusssitzung... Lesen Sie mehr

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23.05.2017
- 1 B 1056/17 -

Hessen: Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin im juristischen Vorbereitungsdienst bestätigt

Tragen religiös konnotierter Bekleidung während Ausübung des Vorbereitungs­dienstes mit Übernahme staatlicher Funktionen und Repräsentations­aufgaben verstößt gegen Neutralitätsgebot in der Justiz

Der Hessische Verwaltungs­gerichts­hof hat entschieden, dass Rechts­referendarinnen islamischen Glaubens, die während ihrer Ausbildung ein Kopftuch tragen möchten, keine Tätigkeiten ausüben dürfen, bei denen sie von Bürgerinnen und Bürgern als Repräsentantin der Justiz oder des Staates wahrgenommen werden oder wahrgenommen werden können. In der Praxis bedeutet dies insbesondere, dass Referendarinnen die ein Kopftuch tragen, bei Verhandlungen im Gerichtssaal nicht auf der Richterbank sitzen dürfen, sondern im Zuschauerraum der Sitzung beiwohnen können, keine Sitzungsleitung und / oder Beweisaufnahmen durchführen dürfen, keine Sitzungs­vertretungen für die Staatsanwaltschaft übernehmen und während der Verwaltungsstation keine Anhörungs­aus­schuss­sitzungen leiten können. Mit dieser Entscheidung gab der Hessische Verwaltungs­gerichts­hof der Beschwerde des Landes Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium der Justiz, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2017 statt, durch den die antragstellende Referendarin mit ihrem entsprechenden Eilantrag noch gegen das Land obsiegte.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin trat Anfang dieses Jahres den juristischen Vorbereitungsdienst am Landgericht Frankfurt am Main an. Als Ausdruck ihrer Glaubensüberzeugung trägt sie ein Kopftuch, das Haare und den Hals bedeckt.Bereits vor Aufnahme ihres Referendardienstes hatte sie über das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein Hinweisblatt... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Fürth, Urteil vom 22.11.1984
- 1 C 415/84 -

Nichtlöschen von Adventskerzen ist grob fahrlässig

Von brennenden Kerzen ausgehende Gefahr hinreichend bekannt

Es ist grob fahrlässig, vor dem Verlassen der Wohnung die auf einem Adventskranz brennenden Kerzen nicht zu löschen. Dies hat das Amtsgericht Fürth entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall zündete die Ehefrau des Klägers die Kerzen des Adventskranzes an. Daraufhin ging sie zum Einkaufen und vergaß, die Kerzen wieder zu löschen. Im Folgenden kam es zu einem Brandschaden. Der Kläger war der Meinung, die Hausratversicherung müsse den Schaden übernehmen.Das Amtsgericht entschied gegen den Kläger. Die Versicherung sei nicht... Lesen Sie mehr




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