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Samstag, 20. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Rechtsgebiet „Prüfungsrecht“ veröffentlicht wurden

Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 30.11.2023
- 1 K 2902/22 -

Bei Multiple-Choice-Prüfungen im Medizinstudium darf es nur eine richtige Antwort geben

Dem Lösungsmuster nicht entsprechende aber objektiv richtige Antwort muss als zutreffend anerkannt werden

Bei Multiple-Choice-Prüfungen im Medizinstudium darf es nur eine richtige Antwort geben. Entspricht eine Antwort nicht dem Lösungsmuster, ist sie aber dennoch objektiv richtig, so muss sie als zutreffend anerkannt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Freiburg (Breisgau) entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Medizinstudentin im Jahr 2022 vor dem Verwaltungsgericht Freiburg (Breisgau) gegen ihre Universität. Hintergrund dessen war, dass eine Prüfung in Mikroskopischer Anatomie als nicht bestanden deklariert wurde. Die Prüfung beinhaltete Multiple-Choice-Fragen, bei der es nur eine richtige Antwortmöglichkeit geben sollte. Die Studentin rügte, dass eine Frage in der Prüfung so ungenau gestellt war, dass es zwei Antwortmöglichkeiten gab.Das Verwaltungsgericht Freiburg führte zum Fall aus, dass bei Multiple-Choice-Prüfungen alle möglichen Lösungen vorausgesehen und die Aufgaben so formuliert... Lesen Sie mehr

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Verwaltungsgericht München, Urteil vom 20.12.2022
- M 4 K 22.4098 -

Erste juristische Staatsprüfung: Kein Anspruch auf Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit auf Konzeptpapier

Im Zweifelsfall besteht Obliegenheit des Prüflings nachzufragen

Verfasst ein Prüfling im Rahmen der ersten juristischen Staatsprüfung die Prüfungsarbeit irrtümlich auf dem Konzeptpapier anstatt im Prüfungsheft, geht das zu seinen Lasten. Ein Anspruch auf Bewertung der Arbeit auf dem Konzeptpapier besteht nicht. Bestehen Unklarheiten muss der Prüfling nachfragen. Dies hat das Verwaltungsgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2022 trat ein angehender Jurist in Bayern seine erste juristische Staatsprüfung an. Bei der ersten schriftlichen Prüfung kam es aufgrund eines verwirrenden Hinweises auf dem Prüfungsheft zu einem folgenschweren Fehler. Der Prüfling verfasste die gesamte Prüfungsarbeit auf dem Konzeptpapier anstatt - wie vorgeschrieben - im Prüfungsheft,... Lesen Sie mehr

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12.04.2022
- VG 3 K 489/20 -

Studierender darf Klausur nach Täuschung nicht wiederholen

VG Berlin weist Klage ab

Ein Studierender, der einen Täuschungsversuch unternommen hat, hat keinen Anspruch auf die Wiederholung einer Klausur aus der aufgrund der COVID-19-Pandemie eingeführten Sonderregelung zur Wiederholung nicht bestandener Prüfungen. Das Verwaltungsgericht Berlin (VG) hat eine entsprechende Klage abgewiesen.

Gemäß § 126 b Abs. 1 Berliner Hochschulgesetz gelten Prüfungen, die im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/2021 abgelegt und nicht bestanden werden, als nicht unternommen. Der Kläger studiert an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW Berlin) Elektrotechnik. Nachdem er die Prüfung im Pflichtmodul Software-Technik bereits zwei Mal nicht bestanden hatte, unternahm... Lesen Sie mehr

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Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 24.09.2020
- 3 L 1216/20.KS -

Erfolgreiche und rechtzeitige Anmeldung zu Prüfungen obliegt Studierenden

Keine Pflicht der Universität zur Überprüfung der rechtzeitigen Prüfungsanmeldung

Es obliegt grundsätzlich den Studierenden sich um eine erfolgreiche und rechtzeitige Anmeldung zu Prüfungen zu sorgen. Für die Universität besteht keine Pflicht zu überprüfen, ob sich Studierende wirksam zu einer Prüfung angemeldet haben. Dies hat das Verwaltungsgericht Kassel entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Für einen Studenten im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen bestand am 17.02.2020 die letzte Möglichkeit die Klausur "Statistik II" zu bestehen. Zwei vorangegangene Versuche scheiterten. Da der Student sich bis zum Anmeldeschluss am 09.02.2020 nicht zur Prüfung anmeldete, wurde die Klausur als zum dritten Mal nicht bestanden bewertet. Der... Lesen Sie mehr

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 19.07.2012
- 7 K 90/12.KO -

Korrektoren haben Beurteilungsspielraum: Klage auf Verbesserung der Abiturnote hat keinen Erfolg

Gerichtliche Korrektur der Prüfungsentscheidung nur bei Verletzung der strengen Kriterien

Wenn ein Prüfling mit der Bewertung einer Klausur nicht einverstanden ist und deshalb Klage mit dem Ziel einer Verbesserung seiner Abiturnote erhoben hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger 2011 sein Abitur am Gymnasium im Kannebäckerland in Höhr-Grenzhausen mit der Note "gut" (2,1) bestanden. Die schriftliche Prüfungsarbeit im Leistungskurs Gemeinschaftskunde, Schwerpunkt Sozialkunde, war dabei mit 5 MSS-Punkten bewertet worden, was der Note "ausreichend" entspricht. Gegenstand der Klausur war u. a. die Abschaffung der Wehrpflicht.... Lesen Sie mehr

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2011
- 15 K 5117/09 -

Kein Prütting: Palandt wird als einziger Kommentar als Hilfsmittel im zweiten juristischen Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen zugelassen

Verlag Luchterhand kann sich nicht auf den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Chancengleichheit berufen

Ein Verlag, der die Zulassung eines von ihm herausgegebenen BGB-Kommentars zu einer Prüfung einklagen möchte, kann sich nicht auf den Grundsatz der Chancengleichheit berufen, da die öffentlichen Interessen der Chancengleichheit der Prüflinge und der reibungslose Ablauf des Prüfverfahrens Vorrang genießen.

Die Klägerin im vorliegenden Fall vertreibt als Verlegerin juristischer Fachliteratur unter anderem den Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), der unter anderem vom Universitätsprofessor Dr. Hanns Prütting herausgegeben wird. Der Verlag begehrte mit seiner Klage die Zulassung seines BGB-Kommentars als Hilfsmittel im zweiten juristischen Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen, da... Lesen Sie mehr

Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 03.08.2011
- 3 K 62/11.MZ -

Kein Anspruch auf Zulassung des "Prütting" als weiteres Hilfsmittel in der Zweiten juristischen Staatsprüfung im Fach "Zivilrecht"

Erschwernisse und Störungen im Prüfungsablauf durch Parallelzulassungen sollen vermieden werden

Über die Zulassung von Hilfsmitteln zu Prüfungen entscheiden die Prüfungsämter. Sind keine sachfremden Erwägungen zur Grundlage der Entscheidung geworden, so kann kein Rechtsanspruch auf Zulassung eines bestimmten Werkes durchgesetzt werden. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz hervor.

Im vorliegenden Fall begehrte die Klägerin, ein Verlagsunternehmen, das juristische Fachliteratur vertreibt, vom Beklagten die Zulassung eines Kommentars zum Bürgerlichen Gesetzbuch als Hilfsmittel zur Zweiten juristischen Staatsprüfung.Das Unternehmen verlegt einen Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, herausgegeben von Prütting/Wegen/Weinreich. Die Klägerin hatte... Lesen Sie mehr

Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 28.04.2010
- 3 K 822/09.MZ -

Prütting-Kommentar im Examen: Prüfungsamt muss bei der Entscheidung über Zulassung von Kommentaren als Hilfsmittel im Zweiten Staatsexamen eine ordentliche Auswahl treffen und darf keine sachfremden Erwägungen anstellen

Verlag will Zulassung des BGB-Kommentars von Prütting/Wegen/Weinreich zur Zweiten juristischen Staatsprüfung erreichen

Das Prüfungsamt hat in der Regel darüber zu entscheiden, welche Hilfsmittel zu einer Prüfung zugelassen werden. Die Zulassung eines bestimmten Hilfsmittels kann deshalb nicht gerichtlich durchgesetzt werden. Beruht die Nichtzulassung von Hilfsmitteln jedoch auf sachfremden Erwägungen, so kann das Prüfungsamt dazu verpflichtet werden, eine Zulassung erneut zu prüfen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz hervor.

Im vorliegenden Fall klagte ein Verlag auf Zulassung des von ihm verlegten Kommentars zum Bürgerlichen Gesetzbuch von Prütting/Wegen/Weinreich zur Zweiten juristischen Staatsprüfung im Fach Zivilrecht. Der Verlag wies zuvor in einem Schreiben an das Prüfungsamt darauf hin, dass das Werk mit einem anderen bislang zur Zweiten juristischen Staatsprüfung zugelassenen Kommentar zum BGB ("Palandt")... Lesen Sie mehr



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