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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Programmänderung“ veröffentlicht wurden
Landgericht München I, Urteil vom 17.01.2019
- 12 O 1982/18 -
Pay-TV-Anbieter Sky darf Programmpakete nicht willkürlich ändern
Landgericht München I erklärt zwei von drei strittigen Klauseln für unwirksam
Sky Deutschland darf sich in seinen Geschäftsbedingungen nicht das Recht einräumen, das vereinbarte Programmangebot beliebig zu ändern oder einzuschränken. Entsprechende Klauseln in den Abo-Bedingungen des Pay-TV-Anbieters sind unwirksam. Dies entschied das Landgericht München I nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte es sich der Pay-TV-Sender Sky in den Bedingungen vorbehalten, das Programmangebot beliebig zu ändern, solange dessen "Gesamtcharakter" erhalten bleibt. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte kritisiert, dass die Klausel selbst unzumutbare Einschränkungen des Programms rechtfertigen könne, und verwies auf ein Beispiel aus dem vergangenen Jahr. Viele Kunden hatten das Sky Sport Paket vor allem wegen der Übertragung der Formel 1-Rennen abonniert. Damit hatte der Sender kräftig geworben. Doch in der Saison 2018 waren die Rennen nicht mehr bei Sky zu sehen. Die Übertragungsrechte waren dem Unternehmen zu teuer... Lesen Sie mehr
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13.01.2014
- 7 BV 13.1397 -
Klagebefugnis der „Ultimate Fighting Championship“ (UFC) gegen medienrechtliche Beschränkungen
„Ultimate Fighting Championship“ (UFC) darf trotz an Programmanbieterin Sport.1 GmbH gerichteten Bescheid klagen
Die Veranstalterin und Produzentin der „Ultimate Fighting Championship“ (UFC) darf gegen einen Bescheid der Bayer. Landeszentrale für neue Medien (BLM) klagen, obwohl der Bescheid nicht an sie, sondern an die Programmanbieterin Sport.1 GmbH gerichtet ist. Es geht zunächst nur um die Zulässigkeit der Klage der UFC. Der Rechtsstreit zu den materiellen Problemen des Falles ist weiterhin vor dem Verwaltungsgericht München anhängig. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) hervor.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die BLM hatte der Sport.1 GmbH gegenüber verfügt, die Formate „The Ultimate Fighter“, „UFC Unleashed“ und „UFC Fight Night“ durch genehmigungsfähige andere Inhalte zu ersetzen. Die Massivität der gezeigten Gewalt und die stattfindenden Tabubrüche widersprächen dem Leitbild des öffentlich verantworteten und in öffentlich-rechtlicher... Lesen Sie mehr
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