wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Mittwoch, 24. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Passieren“ veröffentlicht wurden

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 15.02.2023
- 14 U 111/22 -

Vorbeifahren an Müllfahrzug setzt nicht stets Schritt­geschwindig­keit und Seitenabstand von 2 m voraus

Im Einzelfall kann Geschwindigkeit von 13 km/h sowie Seitenabstand von 50 cm ausreichen

Wer an ein im Einsatz befindliches Müllfahrzeug vorbeifahren will, muss nicht stets mit Schritt­geschwindig­keit fahren und einen Seitenabstand von mindestens 2 m einhalten. Im Einzelfall kann auch eine Geschwindigkeit von 13 km/h und ein Seitenabstand von 50 cm ausreichen. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2021 kam es auf einer Straße in Hannover zu einem Verkehrsunfall als ein Pflegedienstfahrzeug an einem im Einsatz befindlichen Müllfahrzeug vorbeifuhr und dabei mit einer Mülltonne kollidierte. Zu der Kollision kam es, weil ein Müllmann den Container hinter dem Müllfahrzeug quer über die Straße schob. Die Pflegedienstfirma erhob schließlich Klage auf Zahlung von Schadensersatz. Nachfolgend bestand Streit darüber, ob die Fahrerin des Pflegedienstfahrzeugs eine Mithaftung anzulasten sei, da sie mit einer Geschwindigkeit von 13 km/h und einem Seitenabstand von 50 cm an dem Müllfahrzeug vorbeigefahren war.... Lesen Sie mehr

Amtsgericht Frankenthal, Urteil vom 26.06.2020
- 3c C 61/19 -

Fahrzeugtür-Unfall: Aussteigender darf von rückwärts Kommende nicht gefährden - Vorbeifahrender muss Sicherheitsabstand einhalten

Amtsgericht entscheidet über Frage des Mindestabstands zu parkendem Kfz nach Kollision mit Fahrzeugtür

Wer aus einem Fahrzeug aussteigt, muss dabei insbesondere das Vorrecht des fließenden Verkehrs mit höchster Vorsicht beachten, weshalb er den Verkehr durch die Rückspiegel und erforderlichenfalls durch die Fenster genau beobachten muss und die Wagentür nur öffnen darf, wenn er sicher sein kann, dass er keinen von rückwärts Kommenden gefährdet; einen Vertrauensschutz zugunsten des Aussteigenden auf Einhaltung eines ausreichenden Sicherheits­abstandes des Vorbeifahrenden gibt es dabei nicht. Anhaltende oder parkende Fahrzeuge dürfen nur passiert werden, wenn dem Vorbeifahrenden die Einhaltung eines ausreichenden Seitenabstandes möglich ist. Welcher Seitenabstand als ausreichend angesehen werden kann, lässt sich nicht allgemein festlegen, sondern kann nach den Gegebenheiten an der Unfallstelle und den konkreten Umständen variieren. Ein Abstand von lediglich 30-35 cm ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände (Engstelle, entgegenkommender Verkehr o.ä.) aber jedenfalls zu gering und führt zu einem Mitverschulden des passierenden Verkehrsteilnehmers. Dies hat das Amtsgericht Frankenthal entschieden.

Die Parteien stritten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom Januar 2019. An diesem Tag befuhr der Beklagte zu 1) gegen 17.45 Uhr mit seinem Kfz die Wormser Straße in Frankenthal in Richtung Innenstadt. Am rechten Fahrbahnrand der Wormser Straße war das klägerische Kfz abgestellt. Als der Fahrer die Fahrertür des Klägerfahrzeugs öffnete, kam es zur Kollision mit dem... Lesen Sie mehr

Landgericht Arnsberg, Urteil vom 02.08.2017
- 3 S 198/16 -

Vorbeifahren an geöffneter Fahrzeugtür mit zu geringem Sicherheitsabstand begründet überwiegende Haftung an Verkehrsunfall

Seitenabstand beim Passieren eines parkenden Pkw beträgt regelmäßig einen Meter

Der Seitenabstand beim Vorbeifahren an einem parkenden Pkw beträgt regelmäßig einen Meter. Wird der Sicherheitsabstand unterschritten und kommt es dadurch zu einer Kollision mit einer bereits geöffneten Fahrzeugtür, so haftet der Fahrzeugführer weit überwiegend für den Schaden. Dies hat das Landgericht Arnsberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es am Morgen eines Tages im Juni 2014 zu einer Kollision zwischen einem fahrenden Pkw und einer geöffneten Tür eines parkenden Fahrzeugs. Die Halter des parkenden Fahrzeugs hatte die Fahrzeugtür in einem Winkel von etwa 40-45° geöffnet, so dass sie etwa 50-60 cm in den Straßenraum reinragte. Die Fahrzeughalterin beugte sich in das Fahrzeug und wollte... Lesen Sie mehr

Werbung

Landgericht Hagen, Urteil vom 20.12.2017
- 3 S 46/17 -

Seitenabstand von mehr als 50 cm zum Vorbeifahren an einem am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeug regelmäßig ausreichend

Öffnen der Fahrertür um 60 cm bis 80 cm während des fließenden Verkehrs stellt groben Verkehrsverstoß dar

Zum Vorbeifahren an einem am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeug genügt regelmäßig ein Seitenabstand von mehr als 50 cm. Öffnet der Fahrer des geparkten Fahrzeugs seine Tür um 60 cm bis 80 cm während des fließenden Verkehrs, so liegt darin ein grober Verkehrsverstoß. Dies begründet grundsätzlich dessen Alleinhaftung an einem Zusammenstoß. Dies hat das Landgericht Hagen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2014 stieß eine Pkw-Fahrerin mit ihrem Fahrzeug gegen die sich unvermittelt öffnende Fahrertür eines am rechten Fahrbahnrand parkenden Fahrzeugs. Der Ehemann der Pkw-Fahrerin, der Halter des Fahrzeugs war, klagte aufgrund dessen gegen den Halter des parkenden Fahrzeugs und dessen Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadensersatz... Lesen Sie mehr

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 10.04.2018
- 14 U 147/17 -

Lkw-Fahrer muss beim Passieren von Reitern gegebenenfalls unter Ausnutzung des Randstreifens Seitenabstand von 1,50 m bis 2,00 m einhalten

Mithaftung des Reiters aufgrund bloßen Anhaltens des Pferds trotz erkennbarer Gefahrenlage

Will ein Lkw-Fahrer einen Reiter passieren, so muss er gegebenenfalls unter Ausnutzung des Randstreifens einen Seitenabstand von wenigstens 1,50 m bis 2,00 m einhalten. Tut er dies nicht und scheut das Pferd daraufhin, haftet er für etwaige Verletzungen des Pferds und dadurch bedingter Folgen. Den Reiter kann aber ein Mitverschulden treffen, wenn er trotz Erkennbarkeit der Gefahrenlage lediglich das Pferd anhält und sitzenbleibt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2011 kam es gegen Mittag auf einer einspurigen Fahrbahn zu einer Begegnung zwischen einer Reiterin und dem Fahrer einer Sattelzugmaschine mit Auflieger. Nachdem die Reiterin den entgegenkommenden Lkw bemerkte, hielt sie das Pferd auf dem rechten etwa 2,9 Meter breiten Sandstreifen an und stellte es leicht schräg mit dem Gesicht zur... Lesen Sie mehr

Werbung

Amtsgericht Bad Segeberg, Urteil vom 09.01.2013
- 17 C 196/12 -

Vorbeifahren an einem Verkehrshindernis erfordert rechtzeitiges Blinken

Verstoß dagegen begründet alleinige Schuld an einem Verkehrsunfall

Will ein Autofahrer an einem Verkehrshindernis vorbeifahren, so hat er das Ausscheren mit dem PKW rechtzeitig und deutlich anzukündigen. Tut er dies nicht und kommt es daher zu einem Verkehrsunfall, trägt der Ausscherende die Schuld an der Unfallursache. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bad Segeberg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall kam es im April 2012 zu einem Verkehrsunfall als ein Autofahrer an einem am rechten Fahrbahnrand parkenden Fahrzeug vorbeifahren wollte. Nach eigenen Angaben habe der Autofahrer seinen PKW hinter dem parkenden Fahrzeug angehalten, um auf den entgegenkommenden Verkehr zu achten. Nachdem er sich vergewissert habe, dass von vorn keine Fahrzeuge kommen, habe er... Lesen Sie mehr