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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.05.2021
- 3 K 1311/19 -
Klage der Ortsgemeinde Mörsdorf gegen Finanzamt wegen Höhe der Umsatzsteuer auf Gebühren für Parkplatz der Geierlay-Hängeseilbrücke erfolgreich
FG Rheinland-Pfalz gibt Klage statt
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Ortsgemeinde Mörsdorf die in den Baukosten für die Errichtung der Hängeseilbrücke Geierlay und des Besucherzentrums enthaltene Umsatzsteuer (= Vorsteuer) von der Umsatzsteuer abziehen kann, die die Gemeinde wegen der Einnahmen aus dem dafür errichteten Parkplatz an das Finanzamt abzuführen hat.
Die Ortsgemeinde Mörsdorf hatte unter Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel eine Hängeseilbrücke als touristischen Anziehungspunkt in der Gemeinde errichtet. Die Inanspruchnahme der Fördermittel schloss die Erhebung eines "Eintrittsgeldes" für die Begehung der Brücke aus. Dennoch erzielte die Gemeinde erhebliche Einnahmen mit gebührenpflichtigen Parkplätzen, welche sie den Besuchern der Hängeseilbrücke bereitstellte, da sie in der Ortsgemeinde kostenfreies Parken nur noch den Anwohnern erlaubte. Für die Parkgebühren musste die Gemeinde Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.Bei der Berechnung der abzuführenden Umsatzsteuer... Lesen Sie mehr
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