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Freitag, 19. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „ordnungspolizeiliche Verfügung“ veröffentlicht wurden

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 19.06.2013
- VG 14 K 34.13 -

Abschleppen eines PKW durch ein privates Unternehmen stellt keine Benutzung polizeilicher Einrichtungen dar

"Benutzen" setzt willensgetragene Entscheidung des Fahrzeughalters voraus

In der amtlich angeordneten Umsetzung eines PKW liegt keine Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin und hob damit einen Bescheid auf, mit dem die Polizei Umsetzungsgebühren für das Abschleppen durch ein privates Unternehmen erhoben hatte.

Im zugrunde liegenden Fall hatten Ordnungsbeamte im September 2010 die Umsetzung des innerhalb eines Haltverbots abgestellten Fahrzeugs der Klägerin angeordnet. Hierfür sollte sie eine Gebühr in Höhe von 138 Euro auf der Grundlage der Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen (PolBenGebO) zahlen.Das Verwaltungsgericht Berlin gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Gebührenerhebung sei rechtswidrig, weil die Gebührenordnung, eine Rechtsverordnung, nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Zwar ermächtige das Gesetz über Gebühren und Beiträge den Senat zum Erlass von Gebühren- und Beitragsordnungen.... Lesen Sie mehr

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Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 16.01.2013
- 1 L 1740/12.TR -

Einstufung als gefährlicher Hund nach Beißvorfall rechtmäßig

Verwaltungsgericht Trier bestätigt ordnungspolizeiliche Verfügung der Verbandgemeinde Konz und erklärt diese für sofort vollziehbar

Die ordnungspolizeiliche Verfügung der Verbandsgemeinde Konz, mit der diese die Einstufung eines Hundes als gefährlichen Hund i.S.d. LHundG (Landesgesetz über gefährliche Hunde) vorgenommen, einen Anlein- und Maulkorbzwang sowie eine Kennzeichnungspflicht durch Chip für diesen Hund und die Vorlage eines Sachkundenachweises des Hundebesitzers angeordnet hat, ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

In dem zugrunde liegenden Streitfall ereignete sich am 29. Oktober 2012 ein Beißunfall in Wasserliesch, bei dem der freilaufende Hund des Antragstellers einen anderen Hund, der an der Leine ausgeführt wurde, unvermittelt angriff und sich in ihm verbiss. Der Antragsteller vermochte seinen Hund nur mit Mühe und großer Kraftanstrengung von dem angegriffenen Hund, der noch am selben Abend... Lesen Sie mehr




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