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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „notwendige Mehraufwendungen“ veröffentlicht wurden
Amtsgericht München, Urteil vom 17.03.2021
- 453 C 17734/20 -
Ersatz nur für den notwendigen Abschleppaufwand geschuldet
AG München zu den Kosten einer Fahrzeug-Abschleppung
Das Amtsgericht München gab der Klage eines Abschleppunternehmens aus dem Raum Fürstenfeldbruck gegen einen Münchner Autohalter auf Zustimmung zur Auszahlung des bei der Hinterlegungsstelle eingezahlten Betrages nur in Höhe von zweimal 207,50 Euro statt und wies die Klage im Übrigen ab.
Der Beklagte hatte am 21.02.2020 in München-Hasenbergl seine beiden PKWs in der Ladezone eines benachbarten Discounters geparkt. Der Filialleiter beauftragte daraufhin die Klägerin mit der Abschleppung der beiden Fahrzeuge und trat ihr die Ersatzansprüche gegen die jeweiligen Falschparker ab. Der Mitarbeiter der Klägerin startete die Anfahrt von deren Betriebshof und positionierte das Abschleppfahrzeug vor Ort, fertigte Fotos zur Beweissicherung, verlud das erste Fahrzeug und setzte es in eine wenige Fahrminuten entfernte Straße um. Dieser Einsatz war um 21.36 Uhr beendet. Das Abschleppfahrzeug kam um 21.54 Uhr wieder auf dem Betriebshof an. Um 21:32... Lesen Sie mehr
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Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.11.2012
- VI R 50/11 -
Stellplatz- und Garagenkosten können im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten berücksichtigt werden
Kosten für Stellplatz oder Garage können notwendigen Mehraufwand darstellen
Aufwendungen für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sein. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält,... Lesen Sie mehr
Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.04.2004
- VIII ZR 167/03 -
Vermieter kann Kosten für Dachrinnenreinigung bei regelmäßig notwendiger Reinigung als sonstige Betriebskosten auf Mieter umlegen
Umlage ist möglich, wenn hoher Baumbestand in der direkten Umgebung des Gebäudes eine regelmäßige Reinigung notwendig macht
Betriebskosten sind Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes und des Grundstücks laufend entstehen. Damit eine Umlage dieser Kosten auf die Mieter möglich ist, müssen die Betriebskosten im Mietvertrag genau benannt werden und dürfen nicht "einfach so" über die Betriebskostenabrechnung vom Mieter eingefordert werden. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage der Umlagefähigkeit von Kosten für die Reinigung der Dachrinne auf die Mieter eines Wohnhauses über die Betriebskostenabrechnung. Die Mieter waren der Auffassung, die Kosten für die Dachrinnenreinigung nicht mittragen zu müssen. Der Vermieter reichte daraufhin Klage ein.Der Fall wurde schließlich vor dem Bundesgerichtshof verhandelt.... Lesen Sie mehr
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Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 29.08.2001
- 1 K 120/00 -
Zweitstaubsauger steuerlich absetzbar
Finanzgericht des Saarlandes stärkt Arbeitnehmer mit berufsbedingtem Zweitwohnsitz
Arbeitnehmer, die aus beruflichem Anlass einen doppelten Haushalt führen, können die daraus entstehenden Werbungskosten als "notwendige Mehraufwendungen" steuerlich absetzen.
Die Richter entschieden, dass solche Mehraufwendungen die Kosten für die zusätzliche zweite Wohnung, gleichgültig ob sie möbliert oder unmöbliert angemietet werde, umfasse. Die Begrenzung auf die notwendigen Mehraufwendungen solle hingegen sicherstellen, dass die Kosten nicht unangemessen hoch ausfallen, sondern sich die Wohnung sowohl nach ihren Räumlichkeiten wie nach ihrer Ausstattung... Lesen Sie mehr