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Dienstag, 23. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Nikotin-Pouches“ veröffentlicht wurden

Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 09.01.2023
- 12 Qs 52/22 -

Lagerung von Tabak Pouches zwecks Weiterverkaufs an Händler ist strafbar

Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch

Die Lagerung von Tabak Pouches zwecks Weiterverkaufs an gewerbliche Händler ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 4c TabakerzG strafbar. Denn das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch ist nach § 11 TabakerzG verboten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2022 wurden anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung bei einer Groß- und Einzelhandelsfirma in Bayern Tabak Poches aufgefunden und vom Amtsgericht Nürnberg beschlagnahmt. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Geschäftsführers der Firma. Er meinte, die Tabak Pouches seien nicht in unzulässiger Weise in Verkehr gebracht , sondern nur gelagert worden.Das Landgericht Nürnberg-Fürth hält die Beschlagnahme der Tabak Pouches für zulässig. Die Tabak Pouches haben sich in Lagerhaltung befunden, was als verbotenes Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch im... Lesen Sie mehr

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 09.02.2021
- 13 ME 580/20 -

Verbot des Verkaufs von Nikotin-Pouches wegen Gesundheitsgefahren

Gesund­heits­schädliche Abgabe von Nikotin

Der Verkauf von Nikotin-Pouches kann untersagt werden, wenn eine gesund­heits­schädliche Menge von Nikotin abgegeben wird. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2020 wurde einen Kioskbetreiber in Niedersachsen von der zuständigen Behörde mit sofortiger Wirkung verboten, Nikotin-Pouches zu verkaufen. Dabei handelt es sich um tabakfreie Nikotinbeutel, die zwischen Oberlippe und Zahnfleisch geklemmt werden und Nikotin in den Mundraum abgeben. Der Kioskbetreiber beantragte gegen das Verbot... Lesen Sie mehr