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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Nebeneingangstür“ veröffentlicht wurden

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.03.2010
- 16 U 44/09 -

Nicht abgeschlossene Nebeneingangstür stellt kein grob fahrlässiges Verhalten dar

Keine Ursächlichkeit des Verhaltens für eingetretenen Versicherungsfall

Bei einem Einbruch in eine Einfamilienhaus während einer 2 ½ stündigen Abwesenheit tagsüber rechtfertigt es den Vorwurf einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls im Sinne von § 61 VVg a.F. nicht, dass die Nebeneingangstür, durch die eingebrochen wurde, nicht abgeschlossen war. Die längerfristige Abwesenheit kann nur dann ursächlich für die Herbeiführung des Versicherungsfalls sein, wenn sich der Einbruchsdiebstahl erst nach Überschreiten der "zulässigen" Abwesenheitszeit ereignet hat, nicht aber dann, wenn er sich schon im Zeitraum unmittelbar nach dem Verlassen des Hauses zugetragen hat. Dies hat das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über Ansprüche des Klägers aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Hausratsversicherung. Hintergrund dessen war, dass bei der Klägerin tagsüber in ihrer etwa 2 ½ stündigen Abwesenheit eingebrochen wurde. Sie hat beim Verlassen des Hauses die Nebeneingangstür nicht abgeschlossen. Die verklagte Versicherung war der Ansicht, dies sei grob fahrlässig.Das Oberlandesgericht entschied zu Gunsten der Klägerin. Das Nichtverschließen kann nach den hier vorliegenden Umständen nicht als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls bewertet werden. Grob fahrlässig handelt,... Lesen Sie mehr




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