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Samstag, 20. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „nachträgliche Kündigungsschutzklage“ veröffentlicht wurden

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.11.2012
- 6 Sa 1754/12 -

LAG Berlin-Brandenburg zur Klagefrist bei Verhandlungen über Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch einer Kündigung

Bloße Verhandlungen über Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für Zulassung einer nachträglichen Kündigungsschutzklage nicht ausreichend

Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses geltend machen, muss er innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Eine verspätet erhobene Klage ist nur nachträglich zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer trotz aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klagefrist einzuhalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin am 7. November 2011 gekündigt. Am 25. November 2011 unterrichtete die Arbeitnehmerin den Geschäftsführer der Arbeitgeberin von einer Schwangerschaft. Nach der Darstellung der Arbeitnehmerin äußerte der Geschäftsführer daraufhin, die Situation sei nun eine andere, er werde sich mit dem Rechtsanwalt der Arbeitgeberin besprechen. Am 28. November 2011 - dem letzten Tag der Klagefrist - äußerte der Geschäftsführer gegenüber der Arbeitnehmerin, man müsse am nächsten Tag miteinander über die Kündigung reden. Am 16. Januar 2012 reichte die Klägerin Kündigungsschutzklage... Lesen Sie mehr

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.05.2009
- 2 AZR 548/08 -

Bundesarbeitsgericht zur nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage

Verspätete Klageerhebung durch gewerkschaftlichen Bevollmächtigten nicht zulässig

Ein Arbeitnehmer muss sich die Fristversäumnis eines Gewerkschaftsvertreters bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage zurechnen lassen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Will sich ein Arbeitnehmer gegen die Wirksamkeit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses wenden, muss er nach § 4 KSchG innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. War der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert,... Lesen Sie mehr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2008
- 2 AZR 472/08 -

BAG: Keine nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage bei Anwaltsverschulden

Arbeitnehmerin muss sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen

Wenn der mit einer Kündigungsklage beauftrage Anwalt nicht rechtzeitig Klage erhebt, muss sich der Arbeitnehmer dieses Anwaltsverschulen zurechnen lassen. Er kann nicht verlangen, dass seine Kündigungsklage nachträglich zugelassen wird. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Will sich ein Arbeitnehmer gegen die Wirksamkeit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses wenden, muss er nach § 4 KSchG innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. War er trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände... Lesen Sie mehr

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.03.2007
- 11 Ta 217/06 -

Kündigung versehentlich weggeworfen - keine nachträgliche Kündigungsschutzklage

Landesarbeitsgericht zur nachträglichen Zulassung einer Kündigungsschutzklage

Ein Arbeitnehmer, der die Kündigung versehentlich wegwirft, kann nicht nachträglich gegen die Kündigung gerichtlich vorgehen. Es gilt weiterhin die 3-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Gegen eine Kündigung können Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen eine so genannte Kündigungsschutzklage erheben. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem die Kündigung dem Arbeitnehmer zugestellt wird - z.B. in den Briefkasten eingeworfen wird.Im Fall hatte ein Arbeitnehmer die Kündigung versehentlich mit Werbepost weggeworfen und versäumt, rechtzeitig die Kündigungsschutzklage zu erheben.... Lesen Sie mehr

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.04.2005
- 2 Ta 105/05 -

Arbeitnehmer muss innerhalb von 3 Wochen gegen eine Kündigung klagen

Will sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung durch den Arbeitgeber wehren, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht erheben (§ 4 Kündigungsschutzgesetz). Dies gilt für alle Gründe, die gegen die Wirksamkeit der Kündigung vorgebracht werden (§ 13 Abs. 3 KSchG) und auch in kleinen Betrieben (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Wird dies nicht beachtet, ist die Kündigung wirksam (§ 7 KSchG).

Wer die Dreiwochenfrist verpasst, hat in der Regel keine Chance, die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich feststellen zu lassen. Zwar kann die Kündigungsschutzklage nachträglich zugelassen werden (§ 5 KSchG). Voraussetzung ist dabei unter anderem, dass der Arbeitnehmer die Einhaltung der Dreiwochenfrist schuldlos versäumt hat. Die Anforderungen sind aber sehr hoch, wie das LAG Schleswig-Holstein... Lesen Sie mehr



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